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Strengere Bußgelder für Abstandsverstoß

Strengere Bußgelder für Abstandsverstoß

Zu dichtes Auffahren wird ab Mai 2006 mit höheren Geldbußen geahndet. Die Regelsätze für die  Nichteinhaltung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug wurden auf bis zu 250 € erhöht (bisher maximal 150 € ). Die Dauer des maximal zu verhängenden Regelfahrverbotes beträgt nun drei Monate (bisher ein Monat). Zudem wurde die Eingangsschwelle für die Verhängung eines Regelfahrverbotes herabgesetzt.

Die Verbotsdauer differenziert jetzt nach dem Ausmaß der Abstandsreduzierung. Ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h gilt es besonders aufzupassen. Wer bei einem gefahrenen Tempo von mehr als 100 km/h den Abstand auf 3/10 des halben Tachowertes sinken lässt, muss nun bereits auch mit der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes rechnen (zuvor 2/10 des halben Tachowertes). Hinzu kommen vier Punkte in Flensburg. Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h gilt somit schon ein Abstand von weniger als 15 m für fahrverbotswürdig. Die Geldbuße für einen solchen Verstoß beträgt 100 €. Wer weniger als zehn Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hält, hat ein zweimonatiges Fahrverbot und ein Bußgeld in Höhe von 150 € zu erwarten. Bei Unterschreitung einer Abstandslänge von fünf Metern drohen dann das maximale Fahrverbot von drei Monaten Dauer und 200 € Geldbuße. Lag die gefahrene Geschwindigkeit über 130 km/h kann das Bußgeld bis zu 250 € betragen.

Für den richtigen Abstand gilt nach wie vor die Faustregel des halben Tachowertes

Für den richtigen Abstand gilt nach wie vor die Faustregel des halben Tachowertes. Ist der Vorausfahrende also bei einem Tempo von 100 km/h noch 50 m entfernt, ist der sogenannt Vernunftwert eingehalten. Dies entspricht übrigens der Distanz zwischen zwei Leitpfosten. Die Polizei wird erst ab der Hälfte dieses Vernunftwertes eingreifen. Ab dieser Eingriffsschwelle von 5/10 des halben Tachowertes ist die Verhängung eines Bußgeldes vorgesehen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eigentlich beim Drängeln die Grenze von der Ordnungswidrigkeit zur strafbaren Nötigung überschritten? Von nötigendem Verhalten spricht man, wenn das Opfer mittels der Gewalt eines Fahrzeugs und mit verkehrswidriger Fahrweise mutwillig gezwungen wird, von der eigenen gewollten und angesichts der Verkehrslage zulässigen Fahrweise abzuweichen. Damit das nötigende Verhalten aber die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet ist eine Zwangseinwirkung von einiger Intensität und Dauer erforderlich. Bei kurzzeitigem, bagatellartigen Fehlverhalten steht das oben beschriebene Verkehrsordnungsrecht zur Verfügung. Nicht jedes drängende Auffahren stellt deshalb bereits eine Nötigung dar. Zur Annahme einer strafbaren – unter Umständen auch versuchten – Nötigung wird vielmehr eine andauernde „willensbeugende Gewalt“ über eine längere Strecke von mehreren hundert Metern gefordert. Nicht zwingend erforderlich ist eine konkrete Gefährdung oder Verletzung. Auch ein rein schikanöses Verhalten oder ein Handeln ohne vernünftigen Grund können ausreichen. Jedoch muss die bedrängende Fahrweise geeignet sein, einen durchschnittlichen Fahrer in „Furcht und Schrecken“ zu versetzen.

Die Grenze zwischen ordnungswidrigem Drängeln und strafbarem Nötigen

Ob die Schwelle zu einer strafbaren Nötigung überschritten ist, erfordert – im Gegensatz zum bußgeldbewährten Abstandsverstoß – stets eine Einzelfallbetrachtung. So wurde hinsichtlich des Mindestabstands zum Beispiel entschieden, dass bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ein Auffahren auf unter fünf Meter noch keine Nötigung sei. Auch nicht ein Auffahren bis auf 15 Meter unter Betätigung von Licht- und Schallhupe. Im Hinblick auf die Streckenlänge sei der Tatbestand der Nötigung beispielsweise erfüllt, wenn das Drängeln sich über 200 m bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und unter fünf Metern Abstand vollzogen wurde. Ein anderes Gericht sah hingegen in einem Drängeln auf einer Länge von nur 170 Metern bei 80 km/h und einem Abstand von nur 50 cm noch keine Nötigung.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Die Fahrverbotsdauer differenziert jetzt nach dem Ausmaß der Abstandsreduzierung. Ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h gilt es besonders aufzupassen."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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