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Schärfere Grenzen für Drängler im Straßenverkehr

Drängeln wird in der Praxis meist als Unterschreiten des Sicherheitsabstands geahndet. Foto: AnyVIDStudio - stock.adobe.com

Drängeln im Straßenverkehr wird im Verkehrsrecht meist als Abstandsverstoß geahndet. Die Kriterien, wann ein solcher vorliegt, werden zunehmend schärfer. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unlängst festgelegt, dass ein Bußgeld wegen einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes anfällt, wenn die Unterschreitung mindestens drei Sekunden dauert oder die Strecke der Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt (Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 1 RBs 78/13).

Nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung

Ein Autofahrer war vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt worden. Grundlage dafür war, dass er im Rahmen einer Verkehrsüberwachung dabei erwischt worden war, bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 Metern lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben.

Das OLG Hamm bekräftigte die Entscheidung. Es stellte klar, dass ein Abstandsverstoß grundsätzlich zu ahnden ist, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Wobei Situationen, die nur kurz zu einem geringeren Abstand führen – etwas das plötzliche Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel – keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen.

Nach zeitlicher Dauer zu beurteilen

Der erkennende Senat des OLG Hamm legte sich darauf fest, dass eine Abstandsunterschreitung aus seiner Sicht primär nach der zeitlichen Dauer zu beurteilen ist. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden liege, wenn vom Fahrer nicht zu vertretende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten, kein kurzfristiges Versagen des Fahrers mehr vor. Das Gericht verlangt von einem Fahrzeugführer, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden handelt und den Sicherheitsabstand wieder vergrößert. Dies hatte der vom Amtsgericht verurteilte Autofahrer nicht getan.

Strecke als Korrektiv für sehr schnell fahrende Fahrzeuge

Das Gericht sah zudem das Risiko, besonders schnell fahrende Fahrzeuge könnten durch den reinen Zeitfaktor privilegiert werden. Daher stellte es klar, dass es zur Verhängung eines Bußgeldes – alternativ zur Drei-Sekunden-Regel – auch ausreicht, wenn die Abstandsunterschreitung eine Strecke von 140 Metern ausmacht. Die Richter: Wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe so die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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