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Amphetamin und analytischer Grenzwert

Amphetamin und analytischer Grenzwert

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung von Januar 2006 die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Nachweisgrenze für Rauschmittel auch auf Amphetamin übertragen.

Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur in Betracht kommt, wenn eine Konzentration der in der Liste der berauschenden Substanzen gemäß § 24a Abs.2 S 2 StVG aufgeführten Stoffe im Blut nachgewiesen wird, bei der eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des untersuchten Fahrzeugführers möglich erscheint - sogenannter analytischer Grenzwert - ist auch auf Amphetamin anzuwenden (OLG München, 13.1.06, Az.: 4 St RR 199/05).

Es muss zwischen Nachweisdauer und Wirkungsdauer unterschieden werden

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Hinblick auf den Wirkstoff THC entschieden, dass aufgrund des technischen Fortschritts bei den Nachweismethoden zwischen Nachweis- und Wirkungsdauer der Substanz zu differenzieren sei. Denn es könne auch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und dementsprechend von einer reduzierten Leistungsfähigkeit bei der Fahrt schon gar nicht mehr ausgegangen werden könne. Bei THC sei aber erst ab einer Wirkstoffmenge von 1 ng/ml ein sicherer Nachweis möglich, dass der Kraftfahrzeugführer überhaupt im Zustand eingeschränkter Fahrtüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben könnte. Eine Verurteilung, die allein auf einen darunter liegenden THC-Wert abstelle, sei, so das BVerfG, unzulässig, da insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Proband zur Tatzeit von der Wirkung der Substanz unbeeinflusst war.

Das OLG München hat nun den analytischen Grenzwert für Amphetamine, bei dem sicher mit einer Wirkung im Sinne des § 24a Abs.2 StVG zu rechnen ist, aufgrund eines Gutachtens bei 0,25 ng/ml angenommen. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass eine Ahndung nach § 24a Abs.2 StVG bei niedrigeren Werten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es muss dann allerdings ein zeitnaher Konsum belegt sein, wofür zum Beispiel festgestellte psycho-physische Ausfallerscheinungen sprechen können, oder sonstige Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit trotz der verhältnismäßig niedrigen Rauschmittelkonzentration doch eingeschränkt war.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Nicht zuletzt deshalb ist es für den Betroffenen immer ratsam gegenüber den Ermittlungsbehörden niemals Angaben zum Zeitpunkt des Konsums zu machen!"

 

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