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Alkohol - Folgewirkung MPU

Alkohol - Folgewirkung MPU

Ein Autofahrer muss schon zum zweiten Mal ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Regel zahlen. Die Tilgungsreife der Vortat war noch nicht eingetreten. Er erhält neben vier Punkten in Flensburg diesmal ein dreimonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch bei Wiederholungssündern im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorgesehen. Trotzdem muss der Betroffene nach Abschluss des Bußgeldverfahrens um seine Fahrerlaubnis bangen. Warum? Bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann die Führerscheinbehörde in bestimmten Konstellationen eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) fordern.

Bei Auffälligkeiten ist die Behörde sogar zu Anordnung einer MPU verpflichtet

Hierzu ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung im Wiedererteilungsverfahren nach einem strafgerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt - auch mit dem Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille berechtigt. Sie muss die MPU anordnen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Alkoholmissbrauch hinweisen oder wenn zu klären ist, ob ein festgestellter Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Der Betroffene muss übrigens kein Alkoholiker sein, um wegen Alkoholmissbrauchs zur MPU geschickt zu werden. Schließlich muss die Behörde eine MPU anordnen, wenn jemand wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dabei kann diese Auffälligkeit sogar im Ausland passiert sein. Der Behörde steht in diesen Fällen kein Ermessensspielraum zu. Sie ist zur Anordnung der Begutachtung gesetzlich verpflichtet. 

Daher sollte ein Kraftfahrer, der einen zweiten Verstoß unter Alkoholeinfluss begangen hat, sinnvollerweise gleich damit beginnen, seine Alkoholabstinenz durch regelmäßige Blutanalysen nachzuweisen, die sogenannten Leberwerte. In der MPU wird er sich nämlich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen ein Alkoholproblem zu haben.

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Die Führerscheinbehörde muss sogar bei Auffälligkeiten beim Alkoholkonsum im Ausland reagieren."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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