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Rückfall eines Alkoholikers kann sehr schnell die Fahrerlaubnis kosten

Bei gewissen Konstellationen genügt der Nachweis eines Alkoholkonsums, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aberkennen zu können. Weder kommt es auf den zeitlichen Abstand zu früheren Alkoholproblemen noch auf die Höhe der Alkoholkonzentration an. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (Beschluss vom 24.07.2014, Az.: 12 ME 105/14.

Dem Antragsteller war Anfang 2014 die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen worden. Dahinter stand eine bereits 1982 beginnende, immer wieder von Rückfällen geprägte Alkoholvorgeschichte. Diese führte 2004 zu einem Gutachten, wonach zu erwarten war, dass der Antragsteller auch künftig wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen würde.

2005 attestierte ein fachärztliches Gutachten dem Antragsteller einen Fall von Gammaalkoholismus. Es hätten sich bei der Untersuchung deutliche Zeiten der körperlichen und psychischen Abhängigkeit gefunden. Hingegen gebe es keine körperlichen Veränderungen, welche das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellten. Auf Basis dieses Gutachtens erhielt der Antragsteller seine Fahrerlaubnis zurück, musste sich allerdings nach einem Jahr einer Nachuntersuchung stellen. Diese kam zu dem Ergebnis, dem Antragsteller könne die Fahrerlaubnis belassen werden.

Im Dezember 2013 kam es zu einem Verkehrsunfall, anlässlich dessen beim Antragsteller Alkoholgeruch festgestellt wurde. Die Messung der Atemalkoholkonzentration ergab einen Wert von 1,68 Promille. Die anschließend angeordnete Blutprobe hingegen ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,13 Gramm Promille – zeigte jedoch Auffälligkeiten und war als fehlerhaft einzustufen.

Gegen die daraufhin angeordnete sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis begehrte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz – vergeblich. Das OVG stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wobei nach Nr. 8.3 des Anhangs 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Personen, die alkoholabhängig sind, keine Fahreignung besitzen. Weder ist eine Alkoholfahrt noch eine Verbindung zum Straßenverkehr erforderlich. Weiter attestiert das Gericht, dass sowohl das Gutachten aus dem Jahr 2004 als auch das für den Antragsteller günstig Gutachten aus dem Jahr 2005 Alkoholismus festgestellt hatten, letzteres Gutachten in Form des Gammaalkoholismus. Bei einem solchen ist nach derzeitiger Erkenntnis eine Heilung im Sinne der Rückkehr zu mäßigem Alkoholgenuss nicht mehr möglich.

Der anlässlich des Verkehrsunfalls festgestellte Alkoholkonsum belegt dem Gericht zufolge, dass keine Abstinenz bestanden hat. Eine Fahreignung könne jedoch erst wieder bejaht werden, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit einer stabilen Abstinenz erreich sei.

Vor diesem Hintergrund war der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis aus Sicht des Gerichts korrekt. Es weist darauf hin, dass der Antragsteller im Zweifel ein positives Gutachten vorlegen muss, um seine Fahrerlaubnis wiedererlangen zu können. Dieses wiederum dürfte in der Regel voraussetzen, dass eine stabile Abstinenz nachgewiesen wird.


 

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Christian Demuth
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