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Zwei Strafen für Drogenfahrt bei gleichzeitigem Drogenbesitz

Der unerlaubte Besitz von Drogen und das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss sind zwei verschiedene Taten. In der Regel besteht zwischen ihnen kein so direkter Zusammenhang, dass die eine Verurteilung die Verfolgung der zweiten Tat verhindert. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig (OLG Braunschweig 10.10.2014, Az.: 1 Ss 52/14).

Der Angeklagte war im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle erwischt worden. Zum einen hatte er vor Fahrtantritt Marihuana geraucht. Zum anderen führte er im Auto ein Glas mit Marihuanablüten bei sich. Für die Fahrt erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid über 520 €. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen legte er Einspruch ein und wurde am 15.04.2014 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 22.04.2014 rechtskräftig.

Bereits Ende 2013 war der Angeklagte vom Amtsgericht Braunschweig wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 € verwarnt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin, die den Angeklagten nicht nur wegen unerlaubten Besitzes sondern wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt sehen wollte, hob das Landgericht (LG) Braunschweig am 28.05.2014 das Urteil des Amtsgerichtes jedoch auf und stellte das Verfahren ein. Der Grund: Das LG sah sich aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Bußgeldentscheidung aus Rechtsgründen daran gehindert, den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu verurteilen.

Das OLG hingegen sah hier keinen sogenannten Strafklageverbrauch. Es stellte fest, dass zwischen den beiden Taten – Fahrt und Besitz – weder eine materiell-rechtliche Tateinheit besteht noch eine Tat im prozessualen Sinn vorliegt. Grundsätzlich kann Tateinheit gegeben sein, wenn mehrere Strafgesetze durch eine einzige Handlung verletzt werden und sich die objektiven Ausführungshandlungen der Tatbestände vollständig decken. Hier hingegen lagen dem OLG zufolge ungeachtet der zeitlichen Überschneidung zwei selbstständige Taten vor.

Das Gericht sah im Zusammentreffen beider Taten einen zufälligen Umstand. Der Angeklagte hätte das Marihuana genauso gut als Passagier eines beliebigen Verkehrsmittels in seiner Jacke bei sich führen können. Beide Taten waren auch prozessual getrennt zu behandeln, da die Tatbestände von der Struktur her nicht ineinandergriffen. Die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit habe nicht dazu gedient, die Betäubungsmittel zu transportieren, sie zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Vielmehr hatte der Angeklagte die Fahrt nur angetreten, um sich mit einem Freund ein schönes Wochenende zu machen, und das Marihuana auch nicht dazu verwendet, um sich während der Fahrt damit aufzuputschen.
 

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Christian Demuth
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