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Einnahme von Amphetaminen reicht auch ohne Verschulden für den Entzug der Fahrerlaubnis

Für den Entzug der Fahrerlaubnis genügt es, Amphetamine zu sich genommen zu haben. Es kommt nicht darauf an, ob ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten vorliegt. Auf dieser Grundlage bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, der behauptet hatte, ihm seien die Amphetamine in einer Diskothek in ein Getränk gemischt worden (Beschluss vom 02. Dezember 2014, Az.: 3 L 994/14.NW).

Der Antragsteller wurde am 10. Juni 2014 nach einem Diskothekenbesuch kontrolliert. Bei der Verkehrskontrolle zeigte sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung. Die Blutprobe ergab, dass er zuvor Amphetamine zu sich genommen hatte. Daraufhin entzog der zuständige Landkreis dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies wurde damit begründet, dass er sich durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung stützte der Antragsteller auf das Argument, jemand müsse ihm bereits am 7. Juni 2014 etwas in einen Drink getan haben. Er habe an diesem Tag in einer Diskothek eine Cola getrunken und anschließend die Wirkung von „Speed“ gespürt. Daraufhin habe er sich übers Wochenende ausgeruht und erst wieder am Montag, den 10. Juni 2014 ans Steuer gesetzt.

Dem Gericht genügte der Nachweis des Amphetaminkonsums. Der gefestigten Rechtsprechung zufolge reiche es für den Entzug der Fahrerlaubnis aus, wenn der Inhaber objektiv Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es dabei nicht an. Die Behauptungen des Antragsstellers, der schon in der Vergangenheit Drogen konsumiert hatte, verwies das Gericht ins Reich der Schutzbehauptungen. Diese Darstellung habe er weder anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle noch gegenüber den Polizeibeamten vorgebracht. Auch dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingestellt hatte, konnte dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Hieraus ergebe sich, so das Verwaltungsgericht, keine Bindungswirkung für den Antragsgegner, der die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten habe.
 

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Christian Demuth
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