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Für ein E-Bike gilt nicht unbedingt die Grenze von 0,5 Promille

Die wärmeren Monate nahen, die Fahrräder kommen aus den Garagen und Kellern. Von Saison zu Saison beliebter: E-Bikes, also Fahrräder mit elektrischer Unterstützung. Doch wie sind diese Fortbewegungsmittel einzustufen, wenn um es die Frage des Alkoholgenusses geht? Hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für ein bisschen mehr Klarheit gesorgt: Ein E-Bike ist nämlich nicht automatisch ein Kraftfahrzeug, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt. Vielmehr kommt es auf die technischen Eigenschaften des jeweiligen E-Bikes an, wie es einzustufen ist (Beschluss des OLG Hamm vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13).

750 € Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot hatte einem 32jährigen eine E-Bike-Fahrt mit 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration eingebracht. Für das zuständige Amtsgericht ein klarer Verstoß gegen die in § 24a StVG verankerte 0,5-Promillegrenze.

Dieses sah das OLG Hamm nicht automatisch als gegeben. Denn das E-Bike des Betroffenen war über das Treten der Pedale in Bewegung zu versetzen. Erst danach konnte es mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden. Das OLG Hamm verwies darauf, dass sich die Regelung des § 24a StVG jedoch nur auf Kraftfahrzeuge und nicht auf pedalgetriebene Fahrzeuge bezieht. Bei dieser Regelung gehe es darum, dass von einem Kraftfahrzeug aufgrund der höheren Geschwindigkeit ein höhere Gefährlichkeit ausgehe und an den Fahrer dementsprechend höhere Leistungsanforderungen zu stellen seien. Bei einem langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeug müsse die Fahrt mit 0,8 Promille nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Das Gericht stellte heraus, dass E-Bikes, deren Hilfsantrieb sich bei Erreichen von 25 km/h abschaltet, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeug einzustufen sind. Da dieses im Hinblick auf das E-Bike des Betroffenen nicht geklärt war, verwies das OLG den Fall zur erneuten Verhandlung ans Amtsgericht zurück.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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