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Keine Blutentnahme unter Umgehung des Richtervorbehaltes

Das Oberlandesgericht Naumburg hat kürzlich einen Betroffenen vom Vorwurf einer Drogenfahrt nach § 24a StVG freigesprochen weil das Untersuchungsergebnis der Blutprobe für unverwertbar erklärt wurde. Die Polizei hatte den sogenannten Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bewusst nicht respektiert.

Demnach erfordert nämlich ein körperlicher Eingriff wie eine Blutentnahme die Anordnung durch einen Richter. Nur wenn ein Richter nicht rechtzeitig erreichbar ist, dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (also Polizeibeamte) die Entnahme der Blutprobe anordnen.

Hier war die Blutprobe an einem Sonntag um 16.30 Uhr entnommen worden. Obwohl den Beamten bekannt war, dass zu der Zeit ein richterlicher Eildienst eingerichtet war, hatten sie darauf verzichtet, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und die Gründe dafür auch nicht schriftlich niedergelegt. Der Betroffene hatte der Blutentnahme nicht zugestimmt.

Die bloße Information des Dienstvorgesetzten reichte den Richtern am OLG Naumburg nicht aus. Ohne Rückfrage des Diensthabenden, ob der Richter erreicht worden sei und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet habe, sei der Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachtet worden.

Fazit: Ist ein Richter im Zeitpunkt der Blutentnahme erreichbar, stimmt der Betroffene der Blutentnahme nicht zu und umgeht die Polizei den Richtervorbehalt bewusst, führt dies zu einer Unverwertbarkeit der Blutprobe als Beweismittel.

(OLG Naumburg, Beschluss vom 5.11.2015, Aktenzeichen: 2 Ws 201/15)

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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