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Hohe THC-Werte widerlegen Behauptung eines einmaligen Cannabis-Ausrutschers

Foto: wollertz - stock.adobe.com

Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen klargestellt hat, nicht auf einen einmaligen Cannabis-Konsum zurückzuführen sein, der 17,5 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben soll. Denn bei einem Einzelkonsum ist THC, ein Abbauprodukt von Cannabis, nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar. Eine höhere Konzentration kann nur bei regelmäßigerem oder einem näher an der Blutentnahme gelegenen Konsum gegeben sein (OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016; Az.: 1 B 9/16).

Als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft

Dem Antragsteller des Verfahrens war die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er mit einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml als Fahrer eines Kraftfahrzeugs erwischt worden war. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte ihn als ungeeignet zu Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft. Der Antragsteller hielt dem entgegen, es habe sich nach jahrelangem Nicht-Konsum von Cannabis um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, dass er am Abend des Vortages – 17,5 Stunden vor der Blutentnahme – einmalig Cannabis konsumiert habe.

Regelmläßiger Cannabiskonsum führt zu Einstufung als ungeeignet

Das OVG bestätigte allerdings der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen zu haben. Es bekräftigte, dass ein solcher Schritt nach der Fahrerlaubnisverordnung erforderlich ist, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist immer denn der Fall, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Nimmt die betroffene Person nur gelegentlich Cannabis zu sich, kommt es letztlich darauf an, ob die Person in der Lage ist, den Cannabiskonsum und das Fahren zu trennen. Wobei die Rechtsprechung ganz überwiegend davon ausgeht, dass dieses Trennungsvermögen nicht mehr gegeben ist, wenn der im Blutserum festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liegt.

Keine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften zulässig

Angesichts der normalen Abbaugeschwindigkeit bei einmaligem Cannabiskonsum von sechs bis zwölf Stunden konnte es sich aus Sicht des Gerichts beim Antragsteller nicht um einen 17,5 Stunden zurückliegenden Konsum handeln. Die im konkreten Fall gemessenen 2,0 ng/ml konnten sich, so das Gericht, nur ergeben, wenn der Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hatte oder der Antragsteller doch gelegentlich Cannabis konsumierte. Denn dann speichert der Körper das THC und der Abbauprozess verlangsamt sich dementsprechend. Die Richter vertraten daher die Ansicht, dass beim Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsum gegeben war.

Insofern griff das Gericht auf den von der Rechtsprechung weitgehend akzeptierten Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC-Konzentration im Blutserum zurück. Dieser stellt auf die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit ab. Durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis darf also unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften eintreten. Und das ist nur unterhalb des Grenzwertes zu erwarten. Insofern war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen und seine geltend gemachten persönlichen Belange, denen das Gericht durchaus ein gewisses Gewicht beimaß, hatten zurückzustehen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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