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Fahren ohne Fahrerlaubnis kann auch die Einziehung des Autos zur Folge haben

Wer ohne Fahrerlaubnis und unter Drogeneinfluss fährt, riskiert die Einziehung des Autos. Foto: Tom Bayer - stock.adobe.com

Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis kann es dem Täter passieren, dass auch das zur Tat verwendete Fahrzeug ersatzlos eingezogen wird. Voraussetzung ist, dass diese Nebenstrafe gegenüber der eigentlichen Tat verhältnismäßig ist. Diese Erfahrung musste in 42-jähriger Mann aus München machen, der zwei Mal relativ kurz hintereinander ohne Fahrerlaubnis, dafür aber unter Kokaineinfluss beim Fahren eines Pkw erwischt worden war. Wegen dieser Taten und seines einschlägigen Vorstrafenregisters verurteilte ihn das Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung und zog seinen Pkw im Wert von rund 25.000 € ersatzlos ein (AG München, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 943 Ds 413 Js 241683/16, noch nicht rechtskräftig).

Ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss gefahren

Der Angeklagte räumte im Verfahren ein, sowohl am 14.12.2016 als auch am 19.05.2017 unter Kokaineinfluss gefahren zu sein. Eine gültige Fahrerlaubnis hatte er jedoch nicht, denn diese war ihm wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss am 03.03.2016 entzogen worden. Auch gab es einschlägige Vorstrafen: Vor mehr als zehn Jahren war eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen gegen ihn verhängt worden, die er wegen guter Führung nicht antreten musste. Und im Oktober 2016 war eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt worden.

Vorstrafen aus dem Betäubungsmittelbereich

Beim Urteil wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte. Berücksichtigt wurden auch seine belastende familiäre Situation sowie seine Reue und seine unbeschönigte Darstellung seines Lebens. Negativ wirkte sich hingegen aus, das zahlreiche Vorstrafen gab, die immer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit Betäubungsmitteln standen. Wobei für das Gericht ausschlaggebend für die Bewertung war, dass der Angeklagte erst im Oktober 2016 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und dann doch schon wieder im Dezember 2016 ohne Fahrerlaubnis und unter Einfluss von Kokain erwischt worden war. Das ließ beim Gericht die Überzeugung reifen, dass eine Bewährungsstrafe nicht mehr ausreichen würde. Wobei sich das Amtsgericht damit einverstanden erklärte, den Vollzug der verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe zum Zwecke einer Drogentherapie zurückzustellen.

Regelung für Waffen und Einbruchswerkzeug kann auch beim Auto greifen

Die neben der Freiheitstrafe ausgesprochene Einziehung des Fahrzeugs im Wert von rund 25.000 € basiert auf § 74 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach dieser Vorschrift können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Üblicherweise kommt diese Regelung bei Waffen, Einbruchswerkzeug, Handys etc. zum Zuge. In besonderen Ausnamefällen, in denen es verhältnismäßig ist, kann die Vorschrift aber auch auf das zur Tat verwendete Fahrzeug angewandt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Berufung hiergegen eingelegt hat.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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