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Wann ist das Umfahren einer roten Ampel zulässig?

Das Umfahren einer roten Ampel über ein Tankstellengelände ist kein Rotlichtverstoß. Foto: gemenacom - stock.adobe.com

Ein Rotlichtverstoß wird begangen, indem der Verkehrsteilnehmer das Haltegebot des roten Lichtzeichens der Ampel missachtet und in den durch die Ampel geschützten Bereich der Kreuzung oder Straße einfährt. Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung", vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Wer einen solchen Verstoß begeht, muss ein Bußgeld zahlen. Hat die Ampel schon länger als eine Sekunde rot angezeigt, wird regelmäßig auch ein Fahrverbot verhängt. Wenn der Betroffene jedoch bereits vor der Ampelanlage abbiegt, um dann nach Durchfahren eines nicht durch die Ampelanlage geschützten Bereichs hinter der Ampelanlage wieder in den Verkehrsraum hinter der Ampel zurückzukehren, liegt kein Rotlichtverstoß vor.

Ausweichen vor einer roten Ampel über ein Tankstellengelände

So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es hat das Urteil des Amtsrichters gegen einen Autofahrers aufgehoben, der wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200 EUR und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden war. Der Betroffene war an einer Kreuzung, an der die Ampel für ihn Rot zeigte, noch vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle abgebogen. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße, indem er in diese nach links einbog.

Darin erblickte das OLG Hamm keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

Rotlilcht gilt nur für Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrtrichtung

Rotlicht verbiet es nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - auf ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt ist es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dem geschützten Bereich liegenden Verkehrsraum einzufahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich finde.

Nutzung eines Privatgrundstücks keine Ordnungswidrigkeit

Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist. Die Gefährdungslage, vor der das Haltegebot der roten Ampel schützen soll, ist bei einer solchen Verhaltensweise nämlich nicht gegeben. Vielmehr ist lediglich die Gefährdungslage des (grundsätzlich aber erlaubten) Ein- und Ausfahrens auf ein bzw. von einem Privatgrundstück gegeben, die aber durch die Ampelanlage nicht vermindert werden soll (Oberlandesgericht Hamm vom 02.07.2013, Az. 1 RBs 98/13).

Schutzbereich der Verkehrsampel

Ein Bußgeldtatbestand ist ebenfalls nicht verwirklicht, wenn der Autofahrer nach Nichtbeachten des Rotlichts den Schutzbereich der Verkehrsampel erst gar nicht erreicht, weil er vorher anhält (bei Ampelblitzern wird daher regelmäßig ein zweites Foto ausgelöst, wenn sich das Auto direkt auf der Kreuzung befindet).

Auch das zulässige Abbiegen nach Passieren der Ampelanlage und das anschließende Wenden, um auf der zuvor befahrenen Straße nach Umfahren der Kreuzung und somit nach vermiedenem Ampelhalt wieder zurückzukehren, erfüllt nicht den Tatbestand des Rotlichtverstoßes. Hierin ist kein Verstoß zu sehen.

Unzulässiges Umfahren über Gehweg, Radweg, Parkstreifen oder Busspur

Verboten ist es hingegen, wenn jemand eine Ampelanlage durch Nutzung eines Gehweges, eines Randstreifens, eines Parkstreifens, eines Radweges oder ein Busspur umfährt.

Nicht zulässig ist auch folgende Variante des Umfahrens einer roten Ampel: Man befindet sich auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien und Richtungspfeilen markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Ampelregelung und fährt zunächst auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung ein um nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen zu wechseln. Ein solches Verhalten stellt eine bußgeldbewehrte Rotlichtmissachtung dar.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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