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Wann kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden?

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass von der Verhängung eines Regelfahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann.  Außerdem kann unter Umständen eine bestimmte Fahrzeugklasse/Fahrzeugart vom Fahrverbot ausgenommen werden (z.B. bei Berufskraftfahrern). Die Rechtsprechung hat für solche Ausnahmen aber sehr enge Grenzen gesetzt. Insbesondere reicht die bloße Feststellung, dass man beruflich stark auf den Führerschein angewiesen sei, nicht aus. Wirtschaftliche oder berufliche Nachteile sind vom Betroffenen im allgemeinen als typische Folge eines Fahrverbotes hinzunehmen.

Folgende  Checkliste soll  Ihnen eine erste Einschätzung ermöglichen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzung für ein Absehen vom Fahrverbot vorliegen:

  • Durch das Fahrverbot entstehen Nachteile, die meine berufliche Existenz gefährden.
  • Es besteht nicht die Möglichkeit, dass eine von mir berufliche genutzte Fahrzeugart/Fahrzeugklasse (z.B. LKW, Traktor,Krankenwagen) vom Fahrverbot ausgenommen wird.
  • In näherer Zukunft kann ich keinen Urlaub nehmen, um das Fahrverbot in dieser Zeit „abzusitzen“.
  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist mir nicht möglich.
  • Die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbotes ist mir nicht möglich.
  • Für die Dauer des Fahrverbotes kann keine Aushilfe eingestellt werden, die meine betrieblichen Aufgaben übernimmt bzw. kann nicht durch eine kurzzeitigte Umverteilung erreicht werden, dass ein anderer meine eigentlichen betrieblichen Aufgabaen übernimmt.
  • Wegen außergewöhnlicher persönlicher Umstände (z.B. schwere Behinderung oder Pflege eines Angehörigen) würde mich ein Fahrverbot besonders hart treffen.  

In der Praxis lässt sich feststellen, dass die Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmegründe bei den Amtsgerichten regional unterschiedlich  hoch angesetzt werden.