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Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten

Ein gerichtliches Fahrverbot ist für den Beschuldigten das weitaus kleinere Übel. Er muss zwar temporär - für höchstens drei Monate - seinen Führerschein entbehren. Nach Ablauf dieser Zeit darf er jedoch wieder im Umfang seiner bestehenden Fahrerlaubnis fahren. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen erlischt die Berechtigung zum Führen von Kfz völlig. Sie lebt auch nach Ablauf der zusätzlich verhängten Sperrfrist nicht wieder auf. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis nach der Sperrfrist neu beantragt und erteilt werden.

Fahrerlaubnisbehörde kann MPU einfordern

Doch auch, wer nach einem Verkehrsvergehen "nur" zu einem Fahrverbot verurteilt wird, muss aufpassen: Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten schlagen im Flensburger Fahrerlaubnisregister heftig zu Buche. So  muss für rechtskräftig festgestellte Verkehrsstraftaten in der Regel mit einem Eintrag von fünf bis sieben Punkten gerechnet werden. Und die können eine gefährliche Punkteansammlung zur Folge haben. Erreicht das Punktekonto dann 18 und mehr Punkte, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Auch seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann noch Ungemach drohen. Sofern das Tatgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, darf die Fahrerblaubnisbehörde wegen der Tat eigene Bedenken geltend machen und zur Aufklärung der Fahreignung unter bestimmten, weit gefassten Voraussetzungen eigene Maßnahmen anordnen. Dies sind dann zum Beispiel ärztliche Gutachten oder eine MPU.

Die Katalogtaten des § 69 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB), bei denen der Verlust der Fahrerlaubnis droht, sind:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht  unerheblich verletzt worden sind oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist 
  • Vollrausch gem. § 323a StGB, wenn als Rauschtat eines der vorgenannten Delikte vorlieg  

Typische Verkehrsdelikte für ein gerichtliches Fahrverbot:

  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 242 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, sofern kein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen nur ein unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze (bei ca. 1.300 Euro) liegender Schaden entstanden ist
  • Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 223 StGB)
  • Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB)
  • Fahren oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (21 StVG)

Hinzu kommt, dass das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein kurzfristiges Fahrverbot als ordnungsrechtliche Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen vorsieht, wenn er entweder wegen Führens eines Kfz im alkoholisierten oder rauschmittelgetrübten Zustand nach § 24a StVG oder § 24c StVG belangt wird oder wenn gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG – z.B. einem Geschwindigkeitsverstoß – eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs.1 StVG).