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Neues Recht für Auslandsknöllchen in Kraft getreten

Weiterer Einschnitt im Verkehrsrecht: Am 28. Oktober 2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) in Kraft getreten. Diese Regelung ermöglicht es jedem anderen europäischen EU-Staat seine „Knöllchen“ und Geldstrafen jetzt grundsätzlich auch hierzulande anerkennen und vollstrecken zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies jedoch unzulässig.

Bislang wurden in der Praxis ausländische Geldsanktionen in Deutschland nahezu nie eingetrieben. Eine funktionierende, auch die Vollstreckung von Sanktionen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließende, bilaterale Regelung existierte lediglich zwischen Deutschland und Österreich.

Zuständig für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktionen ist grundsätzlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.
Denn in bestimmten Konstellationen ist eine Vollstreckung nicht zulässig.

Hier muss das BfJ die Vollstreckung ablehnen:

· die verhängte Geldsanktion ist (inklusive Kosten) niedriger als 70 Euro,

· die betroffene Person wird wegen der Tat auch im Inland verfolgt und gegen sie ist bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen (Grundsatz: "ne bis in idem"),

· für die der Entscheidung zugrundeliegende Tat ist auch die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und die Vollstreckung ist nach deutschem Recht bereits verjährt,

· der Betroffene handelte nach deutschem Recht aufgrund seines Alters strafrechtlich nicht verantwortlich (Strafunmündigkeit) oder genießt strafrechtliche Immunität,

· der Betroffene ist im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht über seine Möglichkeiten zur Anfechtung und bestehende Fristen informiert worden,

· im Falle von Abwesenheitsurteilen hatte der Betroffene nicht die Möglichkeit, sich in einem mündlichen Termin zu äußern,

· der Betroffene hatte in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und er diesen Mangel des rechtlichen Gehörs gegenüber der Bewilligungsbehörde (d.h. gegenüber dem BfJ) geltend macht,

· der Betroffene soll mit der Sanktion für einen Verkehrsverstoß belangt werden, obwohl nicht erwiesen ist, dass er selbst den Verstoß begangen hat und er gegenüber dem BfJ mitteilt (!), dass er nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt. Eine Haftung ohne Verschulden ist nämlich nach deutschem Recht nicht zulässig. Es gilt das Prinzip der Fahrerverantwortlichkeit (Ausnahme: Halte- und Parkverstöße, wo dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden können),

· die ausländische behördliche Entscheidungen ist bereits vor dem 27. Oktober 2010 erlassen worden, bzw. - bei gerichtlichen Entscheidungen - nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden (Stichtagsregelung).

Deutsches Recht nicht außer Kraft gesetzt

In wesentlichen Punkten (Fahrerhaftung, Pflicht zur Einräumung rechtlichen Gehörs) bleibt somit weiterhin deutsches Recht ausschlaggebend. Auch führt die neue Regelung nicht dazu, dass etwa ausländisches Recht in Deutschland umgesetzt würde. So bleibt beispielsweise ein im Ausland ausgesprochenes Fahrverbot in Deutschland ungültig und die in Rom oder Kopenhagen überfahrene rote Ampel führt nicht zu einem Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt.

Jedoch müssen betroffene Bürger, die Post vom Bonner Bundesamt für Justiz bekommen, ihre Einwände gegen den Bewilligungsbescheid zur Vollstreckung der Geldsanktion gegenüber dieser Behörde ausdrücklich geltend machen.

Dazu haben Betroffene die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung gegen den Bewilligungsbescheid Einspruch einzulegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht abgegeben.

Innerhalb von zwei Wochen muss beim BfJ widersprochen werden

Hält das Amtsgericht den Einspruch hinsichtlich Form und Frist für zulässig, überprüft es die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. Die Richtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung wird dabei nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person - analog zum System des Ordnungswidrigkeitenrechts - Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Hält das Gericht den Einspruch für begründet, hebt es den Bewilligungsbescheid auf, so dass der Betroffene die Geldbuße nicht zahlen muss.

Für Betroffene, die Einwände gegen die Bewilligung der Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion geltend machen wollen, ist es wissenswert, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen in der Regel übernimmt.


Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Jeweils nach Vertragslage übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten, wenn Einwände gegen die Vollstreckung einer Auslandsgeldbuße gemacht werden."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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