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Sie haben das Recht zu schweigen

„Sie haben das Recht, zu schweigen“ und „ich sage nichts, ohne meinen Anwalt. Diese Sprüche kennt man aus US-Fernsehkrimis. Doch handelt es sich um wichtige Grundsätze, die auch in der Realität von jedem beherzigt werden sollten, der sich strafbar gemacht haben könnte. Damit haben rechtschaffende Bürger nichts zu tun? Wer nichts zu verbergen hat, der kann auch reden? Völlig falsch!

Im Straßenverkehr zum Beispiel kann beinahe jeder in die Situation kommen, einer Straftat verdächtigt zu werden. Es muss nur ein anderer Verkehrsteilnehmer, der sich aus irgend einem Grund bedrängt oder gefährdet gefühlt hat, zur Polizei gegangen sein. Aufgrund dieser Kennzeichenanzeige bekommt der Fahrzeughalter plötzlich Besuch von der Polizei. Die Beamten eröffnen dem verdutzten Fahrzeughalter, gegen ihn bestehe der Vorwurf eines verkehrswidrigen Verhaltens, gegebenenfalls Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung. Er könne sich nun direkt dazu äußern.

Wer bei einer solchen Anhörung dann redet begeht meist schon einen folgenschweren Fehler. Man macht sich mit seiner Aussage zum Beweismittel gegen sich selbst. Denn zumeist handelt es sich um eine reine Kennzeichenanzeige. Das bedeutet, mit einiger Wahrscheinlichkeit würde es der Justiz mangels einer konkreten Beschreibung des Fahrers ohne eine Aussage des Verdächtigen gar nicht gelingen, die Person des Täters zu ermitteln. Wer aber versucht, die Fragen der Polizei zu beantworten, sei es nur dem verständlichen Wunsch heraus, sich zu entlasten, gibt bereits zu, zur fraglichen Tatzeit der Fahrer gewesen zu sein und das Drama nimmt seinen Lauf: Je nach Schwere des Vorwurfs nehmen einem eilfertige Polizeibeamte gleich den Führerschein weg.

Egal mit welchem Vorwurf sie konfrontiert werden, schweigen Sie

Sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte zu äußern kann nicht nur in Verkehrsstrafverfahren, sondern in praktisch allen Strafsachen zu irreparablen Folgen für den Beschuldigten führen. Ein Schweigen des Beschuldigten darf jedoch nie zu dessen Nachteil gewürdigt werden. Nicht ratsam ist es auch, sich nur zu bestimmten Einzelheiten des Vorwurfs einzulassen. Denn aus lückenhaften Angaben darf die Justiz, im Gegensatz zum vollständigen Schweigen, durchaus nachteilige Schlüsse ziehen. Es gibt nur ganz oder gar nicht. Mein Rat als Strafverteidiger lautet daher: Egal mit welchem Vorwurf sie konfrontiert werden, schweigen Sie. Und schweigen sie konsequent.

Klug und besonnen verhält sich, wer als Verdächtiger von seinem Schweigerecht konsequent Gebrauch macht und außerdem umgehend einen Rechtsanwalt konsultiert. Dieser wird den Ermittlungsbehörden zunächst erklären, dass sich der Mandant vorerst auf sein Schweigerecht beruft, Akteneinsicht nehmen und auf der Grundlage der aus der Akte bekannten Beweislage anschließend eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

Fazit

Wer von der Polizei mündlich oder schriftlich angehört wird - sei es als Beschuldigter oder Verdächtiger - sollte nie Angaben zur Sache machen und zum Vorwurf konsequent schweigen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an und teilen Sie mit, sich gegebenenfalls über Ihren Anwalt zu äußern. Auch der Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung sollten und müssen Sie nicht Folge leisten. Das Schweigerecht und das Akteneinsichtsrecht bilden das Kernstück Ihrer Verteidigung.
 

Christian Demuth, Düsseldorf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Klug und besonnen verhält sich, wer als Verdächtiger von seinem Schweigerecht konsequent Gebrauch macht."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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