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Überholverbot: Auch ein bereits eingeleiteter Überholvorgang darf nicht fortgesetzt werden

Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung sind viel konsequenter zu interpretieren als manch ein Verkehrsteilnehmer denkt: Denn sie verbieten es nicht nur, einen Überholvorgang zu beginnen. Vielmehr muss auch ein vor dem Zeichen begonnener Überholvorgang umgehend abgebrochen werden – und zwar noch vor dem Verbotsschild. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/145).

Betroffen war ein Lkw-Fahrer. Er hatte im Bereich eines wirksam ausgeschilderten Überholverbotes mehrere Fahrzeuge überholt, die auf dem rechten Fahrstreifen fuhren. Eine deswegen verhängte Geldbuße von 70 € wollte der Betroffene nicht akzeptieren. Er argumentierte, er habe mit dem Überholvorgang bereits vor der Ausschilderung des Überholverbotes begonnen und keinen ausreichenden Platz zwischen den anderen Fahrzeugen gehabt, um wieder nach rechts einzuscheren.

Das ließ das OLG Hamm nicht gelten. Es stellte klar, dass sogar ein vor dem Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang abgebrochen werden muss. Selbst wenn sich das überholende Fahrzeug bereits schräg vor dem überholten Fahrzeug befindet, der Sicherheitsabstand jedoch noch nicht zum Einscheren ausreicht, muss das überholende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verringern und sich zurückfallen lassen, um nach rechts einscheren zu können.

Nicht zur Entscheidung stand dabei die Frage an, was passiert, wenn ein solcher Abbruch des Überholmanövers nicht ohne Gefahr möglich ist.

 

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Christian Demuth
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