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Bei einem Unfall mit Todesfolge wirkt sich das Mitverschulden des Opfers auf die Strafbarkeit aus

Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob sich der Unfallgegner nicht vorhersehbar verhalten hat. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, mit der dieses die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat. Laut OLG kann ein Mitverschulden des Opfers durch ein gänzlich vernunftswidriges oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendes Verhalten die Vorhersehbarkeit des Unfalls ausschließen (Beschluss des OLG Hamm vom 20.08.2015, Az.: 5 RVs 102/15).

Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden war, und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Er war mit 65 km/h mit einem Transporter in eine Kreuzung eingefahren und hatte ein querendes Fahrzeug, das mit 30 km/h fuhr, gerammt. Dabei hatte der Beifahrer des querenden Fahrzeugs so schwere Verletzungen erlitten, dass er verstarb. Nicht geklärt werden konnte, welches der beiden Fahrzeuge die Ampel in diesem Kreuzungsbereich nicht beachtet hatte. Deswegen war dem Angeklagten nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zugutegehalten worden, dass der Unfallgegner bei Rot in die Kreuzung eingefahren war.

Das OLG stellt in seinem Beschluss klar, dass das Landgericht den Unfall zwar rechtfehlerfrei dem fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß des Angeklagten zugerechnet hat. Wäre er nämlich nur 50 km/h gefahren, hätte der Unfallgegner die Stelle zur kritischen Zeitpunkt bereits passiert.

Hingegen hatte das Landgericht versäumt zu klären, ob der dem Unfallgegner unterstelle Rotlichtverstoß die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten ausgeschlossen habe. So hätte der Angeklagte zum Beispiel nicht mit einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß des Unfallopfers rechnen müssen, also einem Einfahren in die Kreuzung, obwohl die Ampel länger als eine Sekunde Rot zeigt. Ein solches Verhalten wäre nach dem Bußgeldkatalog eine grobe Pflichtverletzung gewesen, mit der der Angeklagte nicht hätte rechnen müssen.

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Christian Demuth
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