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Sind falsch aufgestellte Verkehrsschilder wirksam?

Antwort der Rechtsprechung: Ein Verkehrsschild ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist nur dann unwirksam, wenn er nichtig ist. Nichtig ist ein Verwaltungsakt aber nur, wenn er an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet.

Beispiel: Nach der Beendigung einer Autobahnbaustelle bleibt ein Verkehrsschild zurück, das die geltende Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt. Ein Autofahrer, der dort von der Polizei mit 113 km/h gemessen wurde, wird deswegen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld in Höhe von 324 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. In der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wendet der Betroffene ein, dass das Schild für ihn keine Gültigkeit gehabt habe, da die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung nach Beendigung der Baustelle rechtswidrig gewesen sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf weist die Beschwerde zurück. Es bleibt bei der Verurteilung. Begründet wird die Entscheidung vom OLG wie folgt: Obwohl die Baustelle bereits entfernt war, darf ein Fahrer nicht annehmen, dass die Beschilderung offensichtlich "vergessen" wurde.  Einen offensichtlichen, besonders schweren Fehler der Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung vermochte das OLG hier nicht zu erblicken. 

Fazit: Sofern eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung sichtbar vorhanden ist, sollte man besser nicht selbst über deren Sinnhaftigkeit entscheiden.

Anmerkung: In Konstellationen wie dem Beispielsfall des OLG-Urteils sollte aber zu diskutieren sein, ob nicht außergewöhnliche Tatumstände vorliegen, die zumindest ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes rechtfertigen.     

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.11.2014, Aktenzeichen: IV-2 RBs 115/14)

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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