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Sicherstellung seiner Fahrzeuge bremst 18-jährigen Verkehrsrowdy aus

Wenn alle anderen Maßnahmen nicht helfen, können die Behörden einem Verkehrsrowdy auch mit einer Sicherstellung seiner Fahrzeuge Einhalt gebieten. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 07.02.2017. Das Gericht lehnte den Antrag eines gerade 18-jährigen auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dieser hatte versucht, sich dagegen zu wehren, dass das Polizeipräsidium Köln seine zwei Fahrzeuge, einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350, sichergestellt hatte. Dadurch wurde bewirkt, dass der 18-jährige die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann.

Der 18-jährige Antragsteller war durch besonderes Verkehrsrowdytum aufgefallen. Ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, war er nach Erkenntnis der Polizei seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren. Dabei hatte er mehrere Rechtsverstöße begangen. Polizeilichen Kontrollen konnte er sich wiederholt durch Flucht entziehen, wobei es bei den daraus resultierenden Verfolgungen nach Feststellungen der Polizei zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr und Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen war.

Die Polizei hatte mehrfach versucht, eine Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen – allerdings ohne Erfolg. Daraufhin entschied das Polizeipräsidium Köln, die Fahrzeuge des Antragstellers sicherzustellen, und erließ am 25.11.2016 eine entsprechende Verfügung.

Das VG Köln bestätigte die Sicherstellung. Es betonte, dass es sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Verkehrsdelikte handelt. Die dokumentierten Taten belegten dem Gericht zufolge, dass er regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit dem Auto im Straßenverkehr agiere und mit dieser Fahrweise schwere Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen in Kauf nehmen müsse. Da andere Maßnahmen den Antragsteller nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst hatten, stufte das Gericht die Sicherstellung der Fahrzeuge als erforderlich ein, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abwenden zu können.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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