Skip to main content

Fahrverbot abwenden wegen Augenblicksversagen

Für bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sieht das Verkehrsrecht vor, dass ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten anzuordnen ist. Bei Verwirklichung eines dieser in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) aufgeführten Tatbestände, wird dem Betroffenen automatisch eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer unterstellt.

Wird ein Verkehrszeichen oder eine rote Ampel von einem Kraftfahrer übersehen oder verwechselt, kann dies im Einzelfall zur Annahme eines sogenannten Augenblicksversagen führen, mit der Folge, dass dann nur leichte, aber keine grobe Fahrlässigkeit gegeben ist und deshalb ein Fahrverbot nicht verhängt werden darf.

Kein Fahrverbot bei leichter Fahrlässigkeit

Dies geht auf eine grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. September 1997 zurück (Az.: 4 StR 638/96). Danach setze das Fahrverbot nämlich subjektiv eine besonders verantwortungslose Verhaltensweise des Fahrers voraus - so der BGH. Fehle dieses Merkmal, so bedürfe es der Einwirkung auf den Betroffenen durch ein Fahrverbot nicht.

Von einem Augenblicksversagen spricht man, bei einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen im Sinne einer lediglich momentanen Unaufmerksamkeit. Diese Fehlleistung darf ihrerseits nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen, zum Beispiel durch Ablenkung wegen Telefonierens am Steuer.

Das Augenblicksversagen gehört seitdem zu den in der Praxis häufigsten Einwendungen, die Betroffene gegen ein Fahrverbot vortragen. Kein Wunder, ist doch im heutigen Massenverkehr auch der sorgfältigste Autofahrer nicht gänzlich vor momentanen Fehleinschätzungen gefeit. Entsprechend hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zur Thematik Augenblicksversagen entwickelt.

Ein Verkehrsschild muss übersehen oder ein Ampelsignal verwechselt werden

Das Gericht darf jedoch grundsätzlich von der Annahme ausgehen, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Ein Betroffener, der sich auf Augenblicksversagen beruft, muss daher vortragen, dass er das Verkehrsschild schlicht übersehen oder das für ihn geltende Ampelsignal schlichtweg verwechselt hat. Bei Rotlichtverstößen kommt ein Augenblicksversagen vor allem auch beim sogenannten Mitzieheffekt oder bei Frühstarterfällen in Frage, nur selten aber bei einem völligen Übersehen der Ampel.

Trägt der Betroffene entsprechende Umstände vor, muss sich der Tatrichter dann im Urteil damit befassen, ob diese Einlassung für ihn überzeugend ist oder ob es sich für ihn um eine Schutzbehauptung handelt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass ein Verkehrszeichen vom Betroffenen versehentlich übersehen wurde oder ein Lichtzeichen verwechselt wurde und ordnet trotzdem ein Fahrverbot an, muss er ins Urteil schreiben, weshalb sich die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung für jedermann aufdrängen musste - beispielsweise wegen mehrfach aufgestellten Verkehrsschildern, Baustelle, Geschwindigkeitstrichter, Ortseingangsschild bei innerörtlichen Charakter der Umgebung - oder weshalb die Gefahr einer Lichtzeichenverwechslung für jedermann ausgeschlossen war. Dazu sind genaue Feststellungen zu Art , Umfang und Standort der Beschilderung sowie der genauen Art der Bebauung erforderlich. Entsprechendes gilt bei einem Rotlichtverstoß.

Kein Augenblicksversagen bei gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Augenblicksversagen praktisch ausgeschlossen, wenn der Fahrer eine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit missachtet hat, zum Beispiel die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) geltende absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für den Fall einer Sichtweite von unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen. Oder beispielsweise die bei der für PKW auf Bundes- oder Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Hier unterstellt die Rechtsprechung die Kenntnis des Kraftfahrers von den geltenden gesetzlichen Beschränkungen.

Ein Augenblicksversagen wird in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, wenn entsprechende Vorschriftszeichen leicht fahrlässig übersehen werden können oder nur schwer zu erkennen sind. So wurde ein Augenblicksversgen anerkannt, weil das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen nur einmal vor der Messstelle aufgestellt war. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Beschluss vom 23.7.2009, Az.: 2 Ss OWi 87 B/09 ) kann die Einlassung des Betroffenen, er habe die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit übersehen, nicht mit dem Argument widerlegt werden, dass das entsprechende Verkehrszeichen beidseitig aufgestellt war.

Ein Augenblicksversagen wurde auch anerkannt weil

  • der Aufstellungsort des Verkehrszeichens 1200 m vor der Messstelle lag und der Grund für die Beschränkung (Rollsplitt) erkennbar entfallen war;
  • das Schild zwar einmal beidseitig aufgestellt war, 600 m vorher eine andere Beschränkung an einer Baustelle aber aufgehoben worden war;
  • der Betroffene das Verkehrszeichen beim Überholen eines anderen Fahrzeugs nicht gesehen hat;
  • der ortsfremde Betroffene nach Passieren eines Ortseingangsschildes aufgrund der kaum vorhandenen Bebauung nicht mit einer geschlossenen Ortschaft rechnen konnte;
  • der Betroffene nachts innerorts in einem Bereich gemessen wurde, der schon am Tag den Eindruck der Außerörtlichkeit erweckt;
  • die nach den Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung grundsätzliche einzuhaltende Mindestentfernung von 200 m zu Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsmessung nicht eingehalten wurde - es sei denn, es lag ein sachlicher Grund für die Unterschreitung dieser Mindestentfernung vor;
  • eine Tempo-30-Zone, die zugleich mit oder unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild begann;
  • auf einer vom Betroffenen erstmalig befahrenen Strecke das Verkehrsschild „Tempo-30-Zone“ nur einmal aufgestellt war;
  • sich der Betroffene unter Einhaltung einer 120 km/h-Beschränkung auf der Autobahn einer Anschlussstelle genähert hat;
  • ein ortsfremder Autofahrer auf einer dreispurigen, autobahnmäßig ausgebauten, außerorts gelegenen Landstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h nicht wahrgenommen hat;
  • ein Betroffener nachts bei fehlender Straßenbeleuchtung sich nach dem Passieren eines auf der linken Straßenseite gelegenen Ortsausgangsschildes bereits außerorts gewähnt hat aber das auf gleicher Höhe gelegene, rechts aufgestellte Ortseingangsschild des nächsten Ortes übersehen hat;
  • sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis von einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen;
  • die geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschilder durch geparkte LKW verdeckt waren;
    die Ortseingangsschilder nicht den Verwaltungsvorschriften entsprochen haben;
  • ein Hausarzt auf dem Weg zu einem Notfallpatienten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat;
  • ein Betroffener zu schnell gefahren war, um zu seiner kranken Mutter zu kommen;

Der Betroffene muss schlüssig vortragen

Der Betroffene muss zu den konkreten Umständen, die ein Augenblicksversagen nahe legen, gegebenenfalls unter Beweisantritt, schlüssig vortragen, damit sich das Gericht mit der Frage befasst, ob die Regelvermutung eines groben Pflichtenverstoßes im konkreten Fall zugunsten der Annahme einer leichten Fahrlässigkeit widerlegt ist, so dass ein Fahrverbot nicht verhängt werden darf.

Wird die Tat bestritten oder macht man von seinem Schweigerecht Gebrauch, was je nach Sachlage strategisch sinnvoll sein kann, um sich andere, gegebenenfalls bessere Verteidigungsmöglichkeiten nicht von vorneherein abzuschneiden, sollte das Vorbringen zum Augenblicksversagen hilfsweise erfolgen.

Bereits die Bußgeldbehörde hat die Möglichkeit aus Opportunitätsgründen ein Verfahren einzustellen. In jedem Fall muss vor einer Einlassung geprüft werden, ob die Berufung auf ein Augenblicksversagen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg möglich ist. Daher empfiehlt es sich, schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
 

Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Wird die Tat bestritten oder macht man von seinem Schweigerecht Gebrauch, was je nach Sachlage strategisch sinnvoll sein kann, sollte das Vorbringen zum Augenblicksversagen hilfsweise erfolgen."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960