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Fahrverbot - Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten

Das Gericht kann für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen eine Ausnahme vom Fahrverbot zulassen. Dabei kann sich die ausgenommene Fahrzeugart nach dem Verwendungszweck, einer bestimmten Bauart oder einer bestimmten Ausrüstung des Fahrzeugs richten. Unzulässig wäre es hingegen die Ausnahme auf bestimmte Fabrikate, eine bestimmte Art der Nutzung, eine bestimmte Zeit der Nutzung, einen bestimmten Fahrzweck oder auf das Fahrzeug eines bestimmten Halters zu beschränken. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss vom 20.04.2010 (Az.: 2 RBs 31/10) klargestellt.

Das Amtsgericht Schwelm hatte gegen einen Mann wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot verhängt; allerdings mit der Einschränkung, dass es nur für die Zeit von montags bis samstags zwischen 7.30 Uhr und 18.30 Uhr sowie an Sonntagen ganztägig gelte. Mit dieser zeitlichen Beschränkung des Fahrverbotes wollte der Amtsrichter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden, der bei der Verhängung eines Fahrverbotes immer zu berücksichtigen ist.

Bestimme Fahrzeuggruppen können vom Fahrverbot ausgenommen werden

Die Staatsanwaltschaft war dieser Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Zeiten aber mit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde entgegengetreten. Das OLG Hamm bestätigte nun die Bedenken gegen die amtsrichterliche Entscheidung.

Das OLG hat das Urteil hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt, dass bei der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen grundsätzlich statthaft sei. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, sei eine Beschränkung insbesondere dann zu erwägen, wenn hierdurch eine durch das Fahrverbot für den Betroffenen ansonsten eintretende außergewöhnliche Härte abgefedert werden könne und zudem davon auszugehen sei, dass ihm auch ein beschränktes Fahrverbot noch als Denkzettel dienen werde.

Eine Unterscheidung von Fahrzeugarten nur nach Verwendungszweck reicht nicht aus

Jedoch sei zu beachten, dass nach dem Gesetz nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot ausgenommen werden darf. Unter einer „bestimmten Art“ seien zunächst die Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, die der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zugrunde liegen. Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine weitere Differenzierung (nur) noch möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist.

Die vom OLG Hamm bestätigte Möglichkeit der Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten vom Fahrverbot kann für Betroffene interessant sein, die zur Ausübung ihres Berufes auf die Nutzung einer bestimmten Fahrzeugart angewiesen sind und denen für den Fall eines allumfassenden Fahrverbotes die Kündigung drohen würde. Das trifft auf Berufskraftfahrer wie LKW- und Busfahrer zu, aber zum Beispiel auch auf Fahrer von Rettungswagen, Müllwagen, Reinigungsfahrzeugen, Geldtransportern, landwirtschaftlichen Zug und Arbeitsgeräten oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug mindestens nach seiner Bauart nach von anderen Fahrzeugen unterscheidet. Die Unterscheidung nach dem Verwendungszweck reicht nicht: Taxifahrer haben daher das Privileg einer möglichen Ausnahme ihres beruflich genutzten Fahrzeugs vom Fahrverbot leider nicht. Nach der Rechtsprechung Grenze sich ein Taxi zu wenig von anderen PKW ab. Die taxispezifischen Zubehörteile seinen leicht zu entfernen.

Einschränkung bei Wiederholungstätern und Verstößen „im Dienst“

Schwierig wird es, die Ausnahme für dieselbe Kraftfahrzeugart durchzusetzen, mit der der Verkehrsverstoß begangen wurde. Bei Wiederholungstätern, die in Flensburg noch einschlägig vorbelastet sind, spielt es keine Rolle, ob der Verstoß mit einem Privatfahrzeug begangen wurde. Hier kommt eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten grundsätzlich nicht in Betracht.

Erfolgt eine Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten, muss sich der Betroffene beim zuständigen Straßenverkehrsamt rechtzeitig um einen befristeten Ersatzführerschein für die nicht betroffene Kraftfahrzeugart kümmern. Der eigentliche Führerschein muss nämlich zur Vollstreckung des Fahrverbotes in jedem Fall in amtliche Verwahrung gegeben werden.
 

Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Wird ein Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt, muss sich der Betroffene rechtzeitig um einen befristeten Ersatzführerschein für die nicht betroffene Kraftfahrzeugart kümmern."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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