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Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Anforderungen daran, was der Täter von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Verkehrsrechts-Straftat "Fahren ohne Fahrerlaubnis" kennt oder hätte kennen müssen nicht zu streng sein dürfen.

Wer ein Kfz fährt, obwohl die dazu erforderliche Fahrerlaubnis fehlt oder ein Fahrverbot besteht, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Auch fahrlässiges Handeln ist mit Strafe bedroht. Das heißt, es kann auch bestraft werden, wer zwar nicht bewusst ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, diese Tatsache aber hätte erkennen können und müssen.

Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden

Im zugrundeliegenden Fall war einem Mann die Fahrerlaubnis durch Bescheid der Führerscheinstelle wegen beharrlicher schwerer Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Dieser Bescheid, war dem Betroffenen durch Einlegen in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt worden. Von diesem Schreiben hat er jedoch keine Kenntnis erlangt. Das Kammergericht sah unter diesen Umständen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht als erfüllt an.

Zwar sei der behördliche Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell-rechtlich wirksam. Insbesondere sei er durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten ordnungsgemäß bekanntgegeben worden.

Keine Informationspflicht

Für die Frage der (fahrlässigen) Strafbarkeit sei darüber hinaus jedoch entscheidend, dass der Täter Kenntnis von der Entziehungsverfügung hat oder hätte haben können. Davon sei nicht automatisch auszugehen, nur weil der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam zugestellt wurde. Es komme darüber hinaus auch darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Sorgfalt und Umsicht mit einer solchen Reaktion der Behörde auf sein Verhalten als Verkehrsteilnehmer rechnen musste.

Für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis bestehe aber grundsätzlich keine Verpflichtung, sich nach dem Fortbestehen seiner Fahrerlaubnis bei der Behörde zu informieren. Eine solche Erkundungspflicht könne auch dann nicht von ihm verlangt werden, wenn er schon häufiger mit verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen aufgefallen war. Zugunsten des Angeklagten stellt das Kammergericht insoweit in Rechnung, dass die Tilgungsfristen im Verkehrszentralregister für Laien weitgehend unbekannt und schwer zu durchschauen sind. Es könne von einem Angeklagten daher in der Regel nicht erwartet werden, dass er einen genauen Überblick über die unter seinem Namen gespeicherten Einträge habe. Entsprechend habe der Angeklagte auch nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Entziehungsverfügung durch die Fahrerlaubnisbehörde rechnen müssen.

Tipp: Anordnung oder Mitteilung einer Beschlagnahme des Führerscheins genügt nicht

Gemäß § 21 StVG ist auch das Fahren trotz Beschlagnahme des Führerscheins von Strafe bedroht. Jedoch kann der Inhaber einer wirksam erteilten Fahrerlaubnis sich nur dann strafbar machen, wenn ihm der Führerschein auch tatsächlich weggenommen wurde. Man macht sich somit z.B. nicht strafbar, wenn man nach einer nur mündlich ausgesprochenen Beschlagnahme des Führerscheins weiterfährt oder wenn die Polizei es bei dem Hinweis belässt, das Fahren sei ab sofort verboten und die Beschlagnahme des Führerscheins werde in Kürze erfolgen. Die Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 3 StVG setzt die körperliche Wegnahme voraus. Eine Bestrafung trotz unterbliebener Wegnahme würde in diesen Fällen eine verbotene Analogie bedeuten.
 

Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, sich nach dem Fortbestehen seiner Fahrerlaubnis bei der Behörde zu informieren."

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Der Beitrag nimmt Bezug auf KG Berlin, Beschl. V. 12.7.2010 - (3) 1 Ss 180/10 (77/10)
In Deutschland gibt es kein Fallrecht und daher keine Gewähr, dass andere Gerichte genauso entscheiden würden. Urteile bieten jedoch Ansatzpunkte für Bewertungen rechtlicher Gesichtspunkte, die auf andere Einzelfalle übertragbar sein können.

 

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