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Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz strafbarer Trunkenheitsfahrt

Bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt geht das Gesetz automatisch von Fehlen der Fahreignung des Täters aus und sieht daher als Regelfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Rechtlich spricht man von einer Indizwirkung der Tat für die Annahme der Fahrungeeignetheit. Diese Maßnahme trifft Beschuldigte zumeist härter als die eigentliche Strafe, denn von der Fahrerlaubnis hängt häufig die Möglichkeit der Berufsausübung und damit die wirtschaftliche Existenz ab.

Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis und, damit verbunden, eine mehrmonatige Sperrfrist sowie ggf. eine MPU vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Letztere wird im Neuerteilungsverfahren nach einem Promillewert von mindestens 1,6, nach Mischkonsum und/oder bei wiederholt mit Alkohol aktenkundigen Fahrern verlangt - kann im Einzelfall nur verhindert werden, wenn es dem Betroffenen im Strafverfahren gelingt, die Indizwirkung durch positive neue Tatsachen zu widerlegen.

Zunehmend berücksichtigen Gerichte ein positives Nachtatverhalten des Angeklagten und betrachten den durch die Tat eigentlich indizierten Fahreignungsmangel ausnahmsweise als widerlegt. Diese ausnahmsweise Durchbrechung der Regel eines Fahrerlaubnisentzugs wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kfz kann dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt jedoch nur gelingen, wenn er Tatsachen nachweisen kann, die darauf schließen lassen, dass der in der Tat zum Ausdruck gekommene Charaktermangel nachhaltig aufgearbeitet wurde. Gelingen wird dies freilich nicht ohne fachlich kompetente Hilfe, d.h. der Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme.

Nachschulungsmaßnahe des Angeklagten hat Fahreignungsmangel entfallen lassen

Ein Beispiel: In einem aktuellen Fall konnte das Amtsgericht Leer davon überzeugt werden, dass der Angeklagte, der mit 2,21 Promille einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte, im Zeitpunkt der Entscheidung acht Monate nach der Tat, seine Fahreignung wiedergewonnen hatte und sah deshalb im Urteil davon ab, dessen Fahrerlaubnis zu entziehen. Der im Außendienst beschäftigte Familienvater erhielt somit seinen Führerschein durch das Gericht zurück (AG Leer, Urt. v. 24.8.2011, Az.: 6c Cs 420 Js 27526/10-150/11).

Der Amtsrichter führte im Urteil aus: Der Angeklagte habe zwar eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB begangen, so dass im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre. Indes könne das Gericht zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht mehr von einer Ungeeignetheit i.S.d. 69 Abs. 1 StGB ausgehen. Ungeeignetheit liege vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände ergebe, dass die Teilnahme des Täters am Kfz-Verkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde

Diese Annahme, so das Gericht, könne im vorliegenden Fall nicht getroffenen werden, da ein in der Hauptverhandlung verlesenes Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie zum der Überzeugung des Gerichts geführt habe, dass der Angeklagte durch die Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kfz geeignet sei. Überdies habe der Angeklagte durch eine in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass er seit dem Unfall in völliger Alkoholabstinenz lebe.

Geeignete Nachschulungsmaßnahme widerlegte die Indizwirkung

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Düsseldorf in Urteil wegen strafbaren Trunkenheitsfahrt auf die Regelentziehung der Fahrerlaubnis verzichtet und der Angeklagten den Führerschein im Termin zurückgegeben. Die Angeklagte, die von Beruf Schauspielerin ist, war wegen einer Fahrt mit 0,59 Promille und alkoholbedingten Fahrfehlern zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. (AG Düsseldorf, Urt. v. 28.7.2011, Az.: 125 Cs 51 Js 128/11).

Zur Begründung des Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis führt das Gericht aus: Es habe lediglich eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen, die Angeklagte ein spezielles Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer besucht und der Führerschein habe sich im Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit 6 ½ Monaten in amtlicher Verwahrung befunden. Durch diese Gesamtumstände hielt der Richter den Fortbestehen der Ungeeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kfz für ausreichend widerlegt. Zwar sei nach § 44 StGB noch ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen. Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sei hierauf jedoch anzurechnen.

Aufgabe der Verteidigung

Die für die Betroffenen erreichten Entscheidungen zeigen, dass die Absolvierung einer geeigneten verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein nützliches Argument gegen die Indizwirkung des Eignungsmangels und damit der Entziehung der Fahrerlaubnis sein kann. Im Kampf und die Rückerlangung der Fahrerlaubnis nach einem Fall des Regelentzuges ist es Aufgabe des Verteidigers, für den Mandanten möglichst frühzeitig eine geeignete verkehrstherapeutische Kursmaßnahmen zu identifizieren und diesen in Zusammenarbeit mit dem Fachpsychologen zu einem unter dem Aspekt Fahreignung positiven Nachtatverhalten anzuregen. Die Rückgabe des Führerscheins ist in der Praxis jedoch nach wie vor die Ausnahme. Gerade bei Alkoholdelikten tun sich die Gerichte größtenteils noch schwer, die Indizwirkung zu verneinen. Der sichere Weg ist es daher, das positive Nachtatverhalten des Mandanten nach Möglichkeit bereits im Vorverfahren im Rahmen einer Verständigung mit der Justiz über eine deutlich verkürzte Sperrfrist ins Feld zu führen. Eine Sperrfristverkürzung kann erfolgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Autofahren nicht mehr so lange ungeeignet ist, wie dies im Strafbefehl/Urteil angenommen wird (§ 69 Abs. 7 StGB).

In der Praxis ist nach einer Trunkenheitsfahrt die frühzeitige Teilnahme an einem Kurs zur Rehabilitation der Kraftfahreignung unter fachpsychologischer Anleitung im Hinblick auf die mögliche Verkürzung der Zeit der Vorenthaltung der Fahrerlaubnis sinnvoll. Zusätzlich kann der Nachweis einer Alkoholabstinenz Sinn machen. Bei Verdacht auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen ist die Durchführung von qualifizierten Abstinenzchecks für eine spätere MPU unerlässlich.


Christian Demuth, Düsseldorf, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: „Zunehmend berücksichtigen Gerichte ein positives Nachtatverhalten des Angeklagten und betrachten den durch die Tat eigentlich indizierten Fahreignungsmangel ausnahmsweise als widerlegt.“

 

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