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Fahrverbot - Ausreden nur selten erfolgreich

Fahrverbot - Ausreden nur selten erfolgreich

Für bestimmte schwere Verkehrssünden ist im Gesetz ein Fahrverbot vorgesehen. Der Grund für diese schwere Sanktion ist die allgemeine Gefahrensituation, die durch den Pflichtenverstoß für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Rechtfertigungen, die das Fehlverhalten in ein milderes Licht rücken, finden daher nur äußerst selten Gehör.

Häufig versuchen sich ertappte Fahrer mit dem Argument zu wehren, dass von ihnen gar keine besondere Gefahr ausgegangen sein kann, denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei doch auf einer verkehrsarmen und gut ausgebauten Schnellstraße passiert. Dieses Argument zieht vor den Gerichten jedoch nicht, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon die abstrakte Gefährlichkeit ausreichen soll. Auch das Argument, man habe den Grenzwert für ein Fahrverbot nur geringfügig überschritten, hilft aus demselben Grund nicht weiter. Genauso wenig interessiert, warum die Verkehrsbeschränkung, gegen die man verstoßen hat, eingerichtet wurde. Auch wenn eine Tempobeschränkung nur dem Lärmschutz dient, soll dies einem Fahrverbot nicht entgegenstehen.

Die abstrakte Gefährlichkeit zählt bereits

Es sind aber auch Fälle denkbar, wo trotz der Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot ausnahmsweise nicht zwangsläufig auch gerechtfertigt ist. In solchen Situationen muss man sagen können, dass der Verstoß wegen einer menschlich verständlichen und allgemein nachvollziehbaren Besonderheit gerade nicht von großer Verantwortungslosigkeit des Fahrers zeugt. So kann das Fehlverhalten des Fahrers bloß auf einem momentanen Verwechseln oder Übersehen eines Verkehrszeichens oder einer Ampel beruhen. Bei diesem so genannten Augenblicksversagen darf der Fahrer nicht mit einem Fahrverbot bedacht werden, sofern seine Fehlleistung nicht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit beruht hat. Ein bekanntes Beispiel für das Augenblicksversagen ist der Mitzieh-Effekt an Ampelkreuzungen, wenn es für eine andere Spur grün wird oder wenn das Auto neben einem zu früh losfährt.

Doch auch wenn der Fahrer wegen einer tatsächlichen oder von ihm angenommenen Gefahrensituation für einen anderen Menschen gegen Verkehrsregeln verstößt, kann er vor einem Fahrverbot bewahrt werden. Ist beispielsweise das Rasen eines Ehemannes auf die Bitte seiner hochschwangeren Ehefrau zurückzuführen, die sich möglicherweise bereits in den Wehen befindet, unverzüglich zu ihr nach Hause zu kommen, bleibt das Fahrverbot ausnahmsweise außen vor. Gleiches gilt für den Vater, der vom Sturz seines schwerkranken Kindes erfahren hat und aus tiefer Besorgnis sehr schnell heimfährt, weil er von einer gefährlichen Situation ausgeht. Als nicht fahrverbotswürdig beurteilt wurde auch der Fall, in der ein besorgter Ehemann seine langjährig zuckerkranke Frau telefonisch nicht erreichen kann und aus Sorge um einen Zuckerschock rasant zu ihr nach Hause fährt. Auch für einen Arzt, der auf dem Weg zu seiner Praxis den Verstoß begeht, weil ihn dort ein unter akuten Rückenschmerzen leidender Patient erwartet, der gerade frisch von der Bandscheiben-OP gekommen ist, fanden die Richter Gnade. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und das OLG Frankfurt haben für diese menschlich nachvollziehbare Kategorie der Verkehrssünder aus Motiven der Nothilfe zu Recht entschieden, dass nicht unbedingt ein Rettungsdienst hätte gerufen werden müssen, statt selbst zu fahren. Es komme nur darauf an, was der Betroffene aus seiner Sicht nachvollziehbar als Notlage empfinde und welche Einstellung er zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften habe und nicht etwa, ob bei vernünftiger Überlegung aus objektiver Sicht auch die Alarmierung eines Rettungsdienstes möglich gewesen wäre.

Notlagen werden vor Gericht sehr unterschiedlich beurteilt

Dass es überhaupt noch einer solchen Klarstellung bedurfte, liegt daran, dass die Rechtsprechung zum Wegfall des Fahrverbotes in solchen Fällen leider immer noch reichlich uneinheitlich ist. So wurde zum Beispiel auch schon entschieden, dass ein Ehemann ein Fahrverbot zu verbüßen hatte, weil er einen Verkehrsverstoß beging, als er seine unter akuten Herzbeschwerden leidende Ehefrau zum Arzt bringen wollte. Es ist daher wünschenswert, dass von Seiten der Gerichte in der Frage des Absehens vom Fahrverbot  insgesamt großzügiger Verfahren wird. Denn von einer besonderen Verantwortungslosigkeit des Betroffenen kann in solchen Situationen wohl kaum ausgegangen werden. Allein dies ist aber die Grundlage für die Anordnung eines Regelfahrverbotes.

Allerdings gibt es auch ein Beispiel in dem die Richter in besonders verständiger Weise von einem Fahrverbot abgesehen haben, obwohl der Betroffene gar nicht anderen sondern nur sich selbst zur Hilfe eilen wollte. Er litt, wie er sich einließ, wegen einer Durchfallerkrankung unter „abnormalem Stuhlgang“ und drückte wegen dieser besonderen Form des Drucks besonders intensiv aufs Pedal, um den nächstgelegenen Parkplatz zu erreichen. Hier hatten die Richter des OLG Zweibrücken ein Einsehen und verschonten ihn vom Fahrverbot.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Rechtfertigungen, die das Fehlverhalten eines Verkehrssünders in ein milderes Licht rücken, finden nur äußerst selten Gehör."

 

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