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Schuss auf Schüler kostet auch die Fahrerlaubnis

Aggressives Verhalten kann sich auch auf die Fahrerlaubnis auswirken. Foto: iStock.com/adgafoto

Sein Aggressionspotential  hat einen Bewohner des Landkreises Germersheim seine Fahrerlaubnis gekostet. Zunächst hatte er mit einem Luftgewehr auf einen Schüler geschossen  und diesen leicht verletzt. Das nach der strafrechtlichen Verurteilung eingeforderte medizinisch-psychologische Gutachten bescheinigte ihm ein hohes Aggressionspotential, bei dem zu erwarten sei, dass er künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Zu Recht entzog ihm daraufhin der Landkreis die Fahrerlaubnis, wie das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt bestätigt hat (Beschluss des VG Neustadt vom 8. März 2016, Az.: 3 L 168/16.NW).

Schüler mit Schuss aus CO2-Gewehr leicht verletzt

Der Antragsteller des Verfahrens war 2015 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Er hatte mit einem CO2-Gewehr durch ein offenes Wohnzimmerfenster auf eine Schülergruppe geschossen und einen 13-jährigen Schüler leicht an der Schulter verletzt. Nach Rechtskraft des Strafbefehls hatte der zuständige Landkreis ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung eingefordert. Dieses bescheinigte ihm das hohe Aggressionspotential.

Eigenes Fehlverhalten nicht ausreichend berücksichtigt

Gegen die darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis, wandte der Antragsteller ein, die aus seinem Strafbefehl ersichtliche Verfehlung habe keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt. Außerdem habe er sich zu keinem Zeitpunkt und in keinem Fall eines wie auch immer gearteten Fehlverhaltens im Straßenverkehr schuldig gemacht.

Beim VG Neustadt konnte er damit nicht punkten. Für das Gericht war die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass mit der Vorlage eines Gutachtens eine neue Tatsache geschaffen wird, der eine selbstständige Bedeutung zukommt. Ihre Verwertbarkeit hänge nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Zusammenhang zwischen strafrechtlichen Delikten und Verkehrsauffälligkeiten

Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens gab es keine. Das Gericht hob insbesondere die Ausführungen des Gutachters hervor, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegen. Negativ wirkte sich für den Antragsteller auch aus, dass er äußere Umstände, etwa das geladene Gewehr oder den Einfluss anderer Personen, für sein Fehlverhalten verantwortlich gemacht hatte,  nicht jedoch sein eigenes Fehlverhalten.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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