Absehen vom Fahrverbot auch bei vielen Voreinträgen möglich
Auch wenn ein Autofahrer schon mit zahlreichen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstößen vorbelastet ist, kann gegen eine spürbare Erhöhung der Regelgeldbuße noch auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet werden, sofern das Fahrverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde. Voraussetzung ist allerdings, dass seit dem letzten Verstoß eine längere Zeit unbeanstandeter Verkehrsteilnahme liegt und der Betroffene außerdem ernsthaft an seiner Einstellung zur Einhaltung der Verkehrsregeln gearbeitet hat.
Konkret hatte ein im Außendienst tätiger Mann, der jährlich für seinen Betrieb circa 50.000 km zurücklegen musste, schon sieben Voreinträge mit erheblichen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen auf seinem Konto. Wegen einer neuerlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerorts drohte ihm nun erneut ein einmonatiges Fahrverbot. Die letzte eingetragene Verkehrssünde lag zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung schon über ein Jahr zurück und war zudem nicht ganz so schwerwiegend.
Wohlverhalten, eine drastische Erhöhung der Geldbuße und drohender Arbeitsplatzverlust
Der Mann hatte inzwischen auch freiwillig an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. Außerdem konnte er über eine Bescheinigung seines Arbeitgebers belegen, dass für diesen Fall eine Kündigung seines Arbeitsplatzes nicht ausgeschlossen sei. Ferner konnte er glaubhaft machen, dass ihm ein Urlaub von mehr als zwei Wochen am Stück nicht möglich wäre und er im Betrieb für die Dauer des Fahrverbotes auch nicht durch einen Kollegen ersetzt werden könne. In der Gesamtsicht dieser Umstände war das Gericht bereit, gegen eine drastische Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des eigentlich vorgesehenen Fahrverbotes ausnahmsweise abzusehen.
Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Ohne die ernsthafte Bereitschaft sein Verkehrsverhalten zu ändern, reicht selbst der nachgewiesene, drohende Arbeitsplatzverlust nicht aus, um ausnahmsweise ein Fahrverbot bei Voreinträgen zu vermeiden."
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Hinweis des Verfassers : Der Beitrag nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgericht (AG) Essen (Urt. v. 25.11.2005, 49 OWi 82 Js 1374/05-626/05) in DAR 2006, 344,345.
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