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Untersuchungsanordnung für ärztliches Gutachten zur Kraftfahreignung muss hinreichend bestimmt sein

Wird ein Führerscheininhaber behördlich aufgefordert, ein ärztliches Gutachten zur Überprüfung seiner Kraftfahreignung vorzulegen, muss diese Aufforderung hinreichend bestimmt sein. Andernfalls kann die Behörde die Fahrerlaubnis nicht wegen einer teilweisen Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, entziehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden (Urteil vom 1504.2014, Az.: 12 LB 64/13).

Im Verfahren ging es um eine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese war erfolgt, weil der Kläger sich bei der ärztlichen Untersuchung geweigert hatte, sich untersuchen zu lassen. So hatte er weder zu seinem vermuteten Drogenkonsum Stellung genommen noch eine Urinprobe abgegeben. Die Behörde sah durch dieses Verhalten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt.

Dies sah das OVG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch anders. Es verwies darauf, dass die Behörde aus einer teilweisen Verweigerung der Untersuchung auf die fehlende Kraftfahreignung schließen darf, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist. Die Richter machten allerdings auch klar, dass es zu den an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Mindestanforderungen gehört, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene müsse ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass sei, ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermöge und welches Verhalten konkret von ihm gefordert werde.

Daran fehlte es jedoch, weil den Unterlagen, die der Kläger erhalten hatte, an keiner Stelle zu entnehmen war, dass eine Urinprobe abzugeben ist. Das änderte sich dem Gericht zufolge auch nicht dadurch, dass dem Kläger die Notwendigkeit der Urinuntersuchung vom beauftragten Untersuchungsinstitut erklärt worden war. Denn abzustellen ist auf die behördliche Anordnung. Ebenfalls nicht gelten ließ das Gericht das Argument der Behörde, etwaige Mängel in der Untersuchungsanordnung hätten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, denn der Kläger hätte sich auch bei einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung teilweise geweigert, sich untersuchen zu lassen.
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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