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Aufenthaltsgestattung reicht für die Beantragung einer Fahrerlaubnis aus

Es kann nicht sein, dass Ausländer, die weder über einen Reisepass noch einen Personalausweis verfügen, wie es insbesondere bei Asylbewerbern oft vorkommt, in Deutschland keine Fahrerlaubnis beantragen können. Mit diesem Grundgedanken hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine von der Ausländerbehörde nach dem Asylverfahrensgesetz ausgestellte Aufenthaltsgestattung ausreicht, um für die Beantragung einer Fahrerlaubnis den Ort und den Tag der Geburt amtlich nachzuweisen (Urteil vom 09.06.2015, Az.: 2 A 732/14).

Das Problem: Die Fahrerlaubnisverordnung fordert, dass dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unter anderem ein amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt beizufügen ist. Mit dem Hinweis, solche Nachweise könnten nur eine Geburtsurkunde, eine Abschrift des Familienstammbuchs, ein Personalausweis oder ein Reisepass sein, hatte der Main-Kinzing-Kreis einem Mann, der 2009 aus Afghanistan nach Deutschland gekommen und dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, die Erteilung einer Fahrerlaubnis verweigert. Die weiteren Bedingungen wie das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung waren bereits erfüllt worden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass eine solche enge Interpretation nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht erforderlich ist. Im Einzelfall könnten auch amtliche Dokumente wie eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz ausreichend sein. Die Übernahme der Daten aus dieser Gestattung erfülle den Zweck des Verkehrszentralregisters, den Fahrerlaubnisinhaber eindeutig identifizieren und später vielleicht auftretenden Eignungsbedenken dieser Person zuordnen zu können.

Dass in den einschlägigen Verordnungen Reisepass oder Personalausweis verlangt werden, stuft der Verwaltungsgerichtshof als Redaktionsversehen des Verordnungsgebers ein: Es könne nicht angenommen werden, dass alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und ohne Personalausweis oder Reisepass von vornherein von der Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung ausgeschlossen werden sollten. Immerhin genügen diese Personen dem Gericht zufolge ihrer Ausweispflicht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

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Christian Demuth
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