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MPU sowohl bei behördlicher als auch bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit

Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) macht es keinen Unterschied, ob die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt von der Fahrerlaubnisbehörde oder von einem Strafgericht entzogen worden ist. In beiden Fällen gibt es Anlass zu Eignungszweifeln im Hinblick auf den Fahrerlaubnisinhaber. Das ergib sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.: 10 S 116/15).

Im Streitfall ging es um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Diese war dem Kläger entzogen worden, nachdem er bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von knapp unter 1,6 Promille erwischt worden war. Indizien, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen, sprachen für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers. Er war wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gleichzeitig hatte ihm das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet.

Nach Ablauf dieser Frist beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Als die Behörde darauf nicht reagierte, erhob er Klage und wurde daraufhin vom zuständigen Landrastsamt aufgefordert, ein Eignungsgutachten beizubringen. Der Kläger unterzog sich keiner MPU, weswegen das Verwaltungsgericht seine Klage letztlich abwies. In seiner Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Kläger geltend, die Regelung der Fahrerlaubnisverordnung, wonach eine MPU eingefordert werden kann, erfasse nur die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde, nicht jedoch durch den Strafrichter.

Das sah der Verwaltungsgerichtshof anders. Zwar messe der Verordnungsgeber der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eine eigenständige Bedeutung bei. Gleichwohl gebe auch eine solche Entscheidung nach Ablauf der Sperrfrist Anlass zu Eignungszweifeln. Dabei stellte das Gericht aufgrund der Indizien auf die Annahme von Alkoholmissbrauch ab, sodass es in diesem Zusammenhang nicht auf den ansonsten bei einer Trunkenheitsfahrt geltenden Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration ankam. Beim Kläger hätten, so das Gericht, durch das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorgelegen. Daher habe die Behörde bei einer Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik schließen dürfen.

Aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in diesem Bereich ließ der Verwaltungsgerichtshof die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
 

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Christian Demuth
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