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Ein Fahrverbot kann auch für mehrere einfache Verkehrsverstöße verhängt werden

Wer mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen Verkehrsregeln verstößt, riskiert ein Fahrverbot. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall bestätigt, in dem ein Fahrer innerhalb von drei Jahren fünf einfachere Verkehrsverstöße begangen hatten. Diesen war gemeinsam, dass sie ein – zumindest abstraktes – Gefährdungspotential für Dritte hatten (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015, Az.: 1 RBs 138/15).

Der betroffenen Fahrer war vom Amtsgericht für die verbotswidrige Nutzung seines Handy während der Fahrt mit einer Geldbuße von 100 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden. Das Amtsgericht hatte diese Maßnahme aufgrund der Vortaten angeordnet: In weniger als drei Jahren hatte der Mann zwei Bußgelder wegen sogenannter Handyverstöße erhalten. Hinzu kamen in dieser Zeit noch zwei innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen um jeweils 22 km/h.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und verwies darauf, der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Eine solche beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung der Verkehrsregeln zu verstehen gibt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung fehlt.

Das OLG Hamm stellt in seinem Beschluss fest, dass sich die mangelnde Rechtstreue auch aus kleineren Verstößen ergeben kann. Wichtig sind in diesem Zusammenhang der zeitliche Abstand und die Menge der Verstöße sowie ihr Schweregrad. Bei den vom Fahrer begangenen Verstößen gab es dem OLG zufolge zumindest ein gewisses Gefährdungspotenzial für Dritte, da es sich um verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz handelte. Dies genügte den Richtern, um auf ein Fehlen der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung zu schließen.
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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