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Das Bedrohen anderer mit einer Schreckschusswaffe rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis

Wer andere Personen mit einer Schreckschusswaffe bedroht, riskiert auch dann seine Fahrerlaubnis, wenn letztlich kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Person im Anschluss an den Vorfall weigert, ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für die Fahreignung vorzulegen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (VG Neustadt, Beschluss vom 01.08.2016, Az.: 3 L 547/16.NW).

Im konkreten Fall hatte eine Frau zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland, die sie selbst in ihre Wohnung gelassen hatte, mit einer Schreckschusswaffe bedroht. Den Männern gelang die Flucht und sie erstatteten umgehend Anzeige gegen die Frau. Polizeibeamte suchten ihre Wohnung auf, überwältigten sie und brachten sie mit Handschellen gefesselt zur Polizeidienststelle. Von dort wurde die Stadtverwaltung benachrichtigt, damit diese die Frau in eine psychiatrische Klinik einwies, da eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Sichergestellt wurden neben der Schreckschusswaffe ein Magazin, 45 Platzpatronen und acht Gaspatronen.

Die geschah im November 2015. Als die Antragstellerin im März 2016 aus der psychiatrischen Klinik entlassen wurde, forderte die Stadtverwaltung sie auf, den Abschlussbericht der Landesnervenklinik bis Ende März vorzulegen. Es sollte geklärt werden, ob Ursache für den Vorfall eine Krankheit war, die Zweifel an der Fahreignung der Frau aufkommen lassen konnte. Diesen Abschlussbericht legt die Frau nicht vor. Daraufhin wurde sie aufgefordert ein ärztliches Gutachten über die Fahreignung beizubringen. Da die Frau auch hierzu nicht bereit war, entzog ihr die Stadt Ende Juni 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie argumentierte, am „Tattag“ hätte ein größerer Geldbetrag auf einem Tisch im Wohnbereich gelegen und sie habe den Eindruck gehabt, die beiden Männer seien nicht von Kabel Deutschland gekommen, sondern sie hätten das Geld entwenden wollen.  In ihrer Not hätte sie zur Scheinwaffe gegriffen, um die Männer damit zu vertreiben. Dabei habe sie die Waffe nicht in Richtung der Männer gehalten. Dieser Sachverhalt gebe keine Anhaltspunkte dafür her, dass sie ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht mehr sicher führen könne.

Das Gericht lehnte den Eilantrag der Antragstellerin ab und stellte klar, dass die Stadt berechtigt war, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus Sicht des Gerichts genügte der Vorfall im November 2015, vor allem angesichts der anschließenden Einweisung der Antragstellerin in die Landesnervenklinik, Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht zu begründen. Das Gericht verwies darauf, dass die Frau diese Maßnahme zunächst mit der Vorlage des Abschlussberichts, spätestens aber mit der Beibringung des Gutachtens hätte abwenden können.

Da half auch nicht, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war. Das VG Neustadt stellt in dem Beschluss klar, dass auch ein nicht strafbares Verhalten oder ein zwar strafbares, wegen geringer Schuld aber nicht strafwürdiges Verhalten Bedenken an der Fahreignung auslösen kann, denen von der zuständigen Behörde aus nachzugehen ist. Anders als im Strafrecht gehe es im Fahrerlaubnisrecht nicht um die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen, sondern um den Schutz Dritter vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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