Massives Überschreiten der Geschwindigkeit kann Indiz für Vorsatz sein
Massives Überschreiten der Geschwindigkeit kann Indiz für Vorsatz sein
Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, kann die Geldbuße unter Berücksichtigung des Vorsatzes des Betroffenen erhöht werden. Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf eine Bundesstraße um 57 km/h überschreitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14.07.2008 hervor (Az.: 4 Ss OWi 464/08).
Ein Bentley-Fahrer war von der Polizei nach einer Lasermessung gestoppt worden. Das Amtsgericht hatte den Agenturinhaber, der schon wegen diverser Verstöße gegen das Handyverbot, einer Rotlichtmissachtung sowie einer anderen Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich vorbelastet war, zu einer Geldbuße verurteilt. Die für den zur Last gelegten Tempoverstoß vorgesehene Regelgeldbuße von 150 € hatte der Amtsrichter unter Hinweis auf die vorsätzliche Tatbegehung um 50 Prozent erhöht und wegen der zahlreichen Voreinträge noch weitere 100 € draufgesattelt.
Dem Fahrer war die überhöhte Geschwindigkeit durch den optischen Fahreindruck bewußt
Der Betroffene wehrte sich gegen das Urteil und legte Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. In seiner Entscheidung stellten die OLG-Richter unter anderem klar, dass der Amtsrichter richtigerweise von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen ausgegangen war. Schon aufgrund des optischen Eindrucks, den ein Fahrer bei einer solch hohen Geschwindigkeit auf einer Landstraße von seiner Umgebung bekomme, sei es regelmäßig ausgeschlossen, dass ihm die zu hohe Geschwindigkeit nicht bewusst wird. Auch die Erhöhung der Geldbuße unter Berücksichtigung des Vorsatzes des Betroffenen um 50 Prozent hielt der Senat für angemessen. Allerdings setzte das OLG die Geldbuße für den Betroffenen insgesamt um 100 € niedriger fest. Seit dem Urteil des Amtsgericht war nämlich so viel Zeit vergangen, dass die Vorbelastungen des Betroffen im Flensburger Register inzwischen tilgungsreif geworden waren und aktuell nicht mehr verwertet werden durften.
Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, kann die Geldbuße unter Berücksichtigung des Vorsatzes erhöht werden."
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