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Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsverstöße

Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsverstöße

Für bestimmte Lastkraftwagen ist die Benutzung von Fahrtenschreibern vorgesehen. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Güterkraftverkehrsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t, wie beispielsweise dem Mercedes Sprinter. Die Aufzeichnungen dienen in erster Linie der Überwachung von Lenkzeiten, wobei die vorgeschriebenen Lenkzeiten im gesamten EU-Gebiet einzuhalten sind. Die Rechtsprechung lässt die Verwertung der Schaublätter auch zum Nachweis von Verkehrsverstößen zu, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Soll eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Auswertung einer Diagrammscheibe hergeleitet werden, muss ein Toleranzabzug von sechs km/h vorgenommen werden. Wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung eine längere Strecke betrifft, darf sie in der Regel vom Richter im Wege des Augenscheins ausgewertet werden. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn es auf die Auswertung eines kurzen Zeitraums oder einer Streckenlänge von unter zwei Kilometern ankommt. Betroffene sollten außerdem darauf achten, dass die einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung zeitlich so genau bestimmt ist, dass die prozessrechtliche Individualisierung der Tat außer Zweifel steht. Andernfalls hätte ein Bußgeldverfahren keine genügenden Grundlage, mit der Folge, dass es einzustellen wäre.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Hinzuweisen ist auf die Empfehlung des Bund-Länder-Ausschuss für Verkehr; die Verfolgung von Tempoverstößen anhand der Tachoscheibe zeitlich auf maximal den Vortag des Lenkzeitverstoßes zu beschränken."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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