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Taxifahrer darf auch mit betrunkenem Fahrgast nicht rasen

440 Euro Bußgeld und zwei Monate Fahrverbot hat ein betrunkener Fahrgast einem Taxifahrer beschert. Weil er aus Sorge, sein Fahrgast müsse ich übergeben, so schnell wie möglich zur nächsten Autobahnausfahrt kommen wollte, hatte der Taxifahrer eine Geschwindigkeitsbeschränkung um 64 km/h überschritten. Während das Amtsgericht noch Verständnis zeigte und den Fahrer wegen eines rechtfertigenden Notstands freisprach, kassierte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Entscheidung und stufte die eilige Fahrt zur Oktoberfestzeit als unzulässige Raserei ein.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn bestand aus Lärmschutzgründen. Das Amtsgericht hatte sich von dem Gedanken leiten lassen, dass der Sicherheit der Fahrgäste Vorzug vor dem Lärmschutz einzuräumen sei. Eine fehlerhafte Einordnung, wie das OLG Bamberg attestierte: Die Sicherheit der Fahrgäste sei in diesem Fall gar nicht tangiert gewesen. Vielmehr hätte zwischen einer zu befürchtenden Verunreinigung des Taxis und dem Lärmschutz sowie dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln abgewogen werden müssen.

Das OLG stufte das Interesse des Taxifahrers an einem sauberen Fahrzeug als geringwertiger ein. Es schrieb dem Taxifahrer ins Stammbuch, gegen die eigenen Interessen zu handeln, wenn er zur Oktoberfestzeit erkennbar betrunkene Fahrgäste aufnehme, ohne Vorsorge für den Notfall getroffen zu haben, etwa durch das Bereithalten von Brechtüten. Zudem zweifelten die Richter an, ob die schnelle Fahrt überhaupt zielführend gewesen ist, da es sich beim Übergeben um einen Reflex handelt, der nicht willentlich gesteuert und damit auch nicht hinausgezögert werden kann. Insgesamt werteten sie den Verkehrsverstoß als nicht gerechtfertigt und hoben den Freispruch des Amtsgerichts auf. Dieses muss nun erneut entscheiden.

Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, der als Fachanwalt für Strafrecht vor allem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist,stellt klar: „Die Beförderungspflicht der Taxifahrer kann nicht als Argument für Raserei herhalten. Für solch unangenehme Situationen muss in anderer Weise Vorsorge getroffen werden.“
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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