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Verzögerungstaktik bei der Benennung des Fahrers kann zu einer Fahrtenbuchauflage führen

Auch wenn die Anhörung eines Fahrzeughalters erst deutlich später als die üblichen zwei Wochen erfolgt, kann ihm eine Fahrtenbuchauflage drohen, wenn er sich nicht kooperativ bei der Ermittlung des Fahrers zeigt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem Verfahren entschieden, in dem dem Fahrzeughalter – allerdings recht spät – ein gutes Foto des Fahrers vorgelegt worden war, er jedoch keine Aussage zum Fahrer machte (Beschluss vom 28.02.2014, Az.: 2 L246/13).

Im Streit ging es um einstweiligen Rechtsschutz gegen die mit sofortiger Wirkung verhängte Fahrtenbuchauflage. Diese war dem Fahrzeughalter für 18 Monate auferlegt worden, weil mit seinem Fahrzeug die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 48 km/h überschritten worden war. Der Anhörungsbogen der Bußgeldstelle war erst genau einen Monat nach dem Verkehrsverstoß an den Fahrzeughalter verschickt worden. Dem Anhörungsbogen war ein Foto von guter Bildqualität beigefügt, auf dem man den Fahrer hätte erkennen können. Gleichwohl zog es der Halter vor, lediglich zu bestätigen, dass er Halter des Fahrzeugs sei, aber den Pkw zum Tatzeitpunkt nicht als Fahrer geführt habe.

Das VG Aachen hielt die sofortige Anordnung der Fahrtenbuchauflage aufrecht, weil es nach summarischer Prüfung zur Überzeugung kam, dass die Anordnung des Fahrtenbuchs auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. Dafür sprach aus Sicht des Gerichts, dass die Verzögerung bei der Übermittlung des Anhörungsbogens nicht ursächlich für die gescheiterte Ermittlung des Täters war. Denn hier lag dem Halter ein Foto vor, auf dem er den Fahrer trotz der zeitlichen Verzögerung hätte erkennen können. Insoweit konnte das Argument des Halters, er habe sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr an den Fahrer erinnern können, nicht greifen.

Darüber hinaus stelle das Gericht klar, dass in einem solchen Fall die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten nicht ermessensfehlerhaft ist. Nach gängiger Rechtsprechung sei für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen. Danach sei die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.

Im konkreten Fall ging es um einen Verstoß, für den nach dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Punktesystem der Eintrag von drei Punkten in das Verkehrszentralregister, ein einmonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 160 € vorgesehen waren.

Christian Demuth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Düsseldorf, der vor allem Mandate aus dem Bereich Verkehrsrecht betreut, stellt klar: „Eine solche Fahrtenbuchauflage ist lästig. Die Gerichte stellen dieser zeitlich befristeten Belastung jedoch das öffentliche Interesse gegenüber, die Gefahren des Straßenverkehrs einzudämmen. Und das wird in der Regel höher gewichtet.“
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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