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Schilderbrücke: Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für gesperrte Fahrstreifen

Wird die zulässige Geschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen beschränkt, das auf einer Schilderbrücke angebracht ist, ist die Beschränkung nicht auch auf den benachbarten Fahrstreifen zu beachten, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot (rote gekreuzte Schrägbalken) gilt.

Der Betroffene war mit einem Lkw auf einer Autobahn auf dem mittleren Fahrstreifen unterwegs. 200 m vor dem Blitzer passierte er eine Schilderbrücke, die für den mittleren und rechten Fahrstreifen ein Benutzungsverbot anzeigte. Über der linken Fahrspur zeigte die Brücke eine Geschwindigkeitsbegrenzung an.

Das Oberlandesgericht befand die Verurteilung des Kraftfahrers wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Amtsrichter für unrechtmäßig. Die Beschränkung der Geschwindigkeit habe nur für den linken Fahrstreifen und nicht für die benachbarten Fahrspuren gegolten, für die ein Benutzungsverbot angezeigt worden war. Dem Betroffenen war somit auf der von ihm genutzten Fahrspur kein Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu machen.

Allerdings können Fahrer, die gegen das Fahrstreifenbenutzungsgebot verstoßen nach der Straßenverkehrsordnung ebenso hart belangt werden, wie jene, denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen ist. § 25 StVG ermöglicht es überdies, allein wegen des Verstoßes gegen das Fahrstreifenbenutzungsgebot durch Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrverbot zu verhängen.

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.05.2014, Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 26/14)
 

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Christian Demuth
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