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Geschwindigkeitsbeschränkung gilt auch bei anfechtbarer Anordnung

Verkehrsschilder sind zu beachten – auch wenn sie offensichtlich wegen einer Baustelle angebracht wurden, die nicht mehr vorhanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss bestätigt. Es verwarf die Rechtsbeschwerde eines Mannes, der auf der Autobahn mit 113 km/h statt der in diesem Bereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014, Az.: IV-2 RBs 115/14).

Das OLG bestätigte das Amtsgericht, das den Mann zu einer Geldbuße von 324 € verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt hatte. Unter anderem ging es dabei um die Frage, ob das Amtsgericht eine Auskunft der „Landesbehörde Straßen NRW“ hätte einholen müssen. Das OLG attestierte dem Amtsgericht, den Beweisantrag zu Recht mit dem Hinweis abgelehnt zu haben, dass ein Verkehrszeichen auch dann verbindlich sei, wenn die ursprüngliche Anordnung nicht verlängert bzw. widerrufen worden sei.

Zur Erläuterung führte das OLG aus, dass von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Vorschriftzeichen Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung sind. Diese seien zwar im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, müssten aber grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung befolgt werden.

Etwas anderes gilt laut OLG nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Das ist der Fall, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei einer verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. In einem solchen Fall wären die Schilder nicht wirksam gewesen. Die Behauptung, das Entfernen der Schilder sei nach der Beendigung der Baustelle vergessen worden, füllt dem Gericht zufolge diese Voraussetzung jedoch nicht aus.
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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