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Fahrtenbuch für 31 Firmenfahrzeuge wegen eines unaufklärbaren Geschwindigkeitsverstoßes

Ein Geschwindigkeitsverstoß hat einem Unternehmen eine 12-monatige Fahrtenbuchauflage für alle 31 Firmenfahrzeuge eingebracht. Da der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Verkehrssünders mitgewirkt hatte und es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h ging, beurteilte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt eine solche Fahrtenbuchauflage als durchaus angemessen (VG Neustadt, Beschluss vom 22. Januar 2015, Az.: 3 L 22/15.NW -).

Auslöser war ein Geschwindigkeitsverstoß im Bereich einer Autobahnbaustelle in der Region Wetzlar. Statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h war einer der Fahrer des Unternehmens mit 41 km/h mehr unterwegs. Auf dem Beweisfoto war zu erkennen, dass es sich um einen Mann handelte. Allerdings konnte die Polizei trotz insgesamt fünf Besuchen bei der Firma den Fahrer nicht ausmachen. Und auch der Fuhrparkleiter konnte nicht mehr rekonstruieren, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gesteuert hatte.

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens erlegte die Stadt Speyer dem Unternehmen die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten für alle 31 Firmen-Pkw und mögliche Ersatzfahrzeuge auf. Zur Begründung verwies sie auf die fehlenden firmeninternen Überwachungsmechanismen und das Risiko, auch bei künftigen Verstößen die Verantwortlichen nicht ermitteln zu können.

Das wollte das Unternehmen so nicht gelten lassen und argumentierte, es habe nach diesem einen Vorfall eine interne Umorganisation gegeben: Die Fahrzeuge würden konkret zugeordnet und über Einsätze werde eine Liste geführt. Damit könnten künftig Fahrer, die sich einer Regelüberschreitung schuldig gemacht hätten, ermittelt werden.

Das war offensichtlich jedoch zu spät und zu wenig konsequent umgesetzt. Denn das VG Neustadt stellte darauf ab, dass seitens des Unternehmens keinerlei Anstrengungen unternommen worden waren, zur Aufklärung beizutragen. Hingegen hätte die Polizei „in einem das rationelle Maß bereits übersteigenden Umfang“ ermittelt. Außerdem verwies das Gericht darauf, dass es bereits in der Vergangenheit Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen des Unternehmens gegeben hatte, bei denen die Fahrer nicht hatten ermittelt werden können. Und auch nach der angeblichen Neuorganisation habe es bereits einen Rotlichtverstoß gegeben, bei dem der Fahrer nicht habe benannt werden können. Das Gericht stufte die Fahrtenbuchauflage für die 31 Firmenfahrzeuge daher als gerechtfertigt und verhältnismäßig ein.
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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