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Fahrtenbuchauflage kann sich auch auf ein Ersatzfahrzeug erstrecken

Eine Fahrtenbuchauflage muss sich nicht zwingend auf das Fahrzeug beziehen, mit dem der Verkehrsverstoß, der die Auflage ausgelöst hat, begangen wurde. Sie erstreckt sich auch auf ein Ersatzfahrzeug, wobei der Begriff weit auszulegen ist. Lediglich nur kurzzeitig oder ganz vorübergehend genutzte Fahrzeuge, wie zum Beispiel das Ersatzfahrzeug bei einer Reparatur, werden von der Fahrtenbuchauflage nicht mit erfasst. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (Beschluss vom 30.04.2015, Az.: 12 LA 156/14).

Im Verfahren ging es um die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Diese lehnte das OVG ab, da keine ernstlichen Zweifel daran bestanden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig war. Das Verwaltungsgericht hatte eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage für ein anderes als das Tatfahrzeug bestätigt, da der Kläger nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs war. Die Fahrtenbuchauflage beinhaltet, dass sie auch auf ein vom Kläger ersatzweise genutztes Fahrzeug anzuwenden sei. Dieses sah der Kläger als zu unbestimmt an und versuchte dagegen anzugehen.

Das OVG stellte klar, dass die Ausdehnung einer Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge geboten sein kann, da die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen soll, nicht durch den Wechsel eines Fahrzeugs entfällt. Insoweit sei der Begriff „Ersatzfahrzeug“ weit auszulegen. Er erfasse nicht nur ein anstelle des bisherigen Fahrzeugs angeschafftes neues Fahrzeug. Die Fahrtenbuchauflage gelte vielmehr auch für alle Fahrzeuge des Halters, die er während der Geltungsdauer der Auflage anstelle des Tatfahrzeugs einsetze. Dem OVG zufolge ist entscheidend, welches Fahrzeug in der typischen Nutzungsart an die Stelle des entfallenden Fahrzeugs tritt.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Fahrtenbuchauflage nicht für Fahrzeuge gilt, die dieser typischen Benutzung nicht entsprechen. Das Gericht verweist beispielsweise auf den Fall einer Fahrzeugreparatur. Ein kurzzeitig und ganz vorübergehend genutztes Ersatzfahrzeug nehme nicht die Stellung und die Funktion des mit der Fahrtenbuchauflage belegten Fahrzeugs ein.


 

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Christian Demuth
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