Skip to main content

Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 % bedeutet vorsätzliches Handeln

Für alle, die gerne etwa zügiger unterwegs sind, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine klare Ansage parat: Wer die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mehr als 40 % überschreitet, kann ohne weiteres wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden. Die Folge: Das Bußgeld kann deutlich über dem im Bußgeldkatalog festgesetzten liegen. Im konkreten Fall traf dies einen Autofahrer, der in der Innenstadt statt mit den vorgeschriebenen 50 km/h mit 78 km/h unterwegs war (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az. (4RBs91/16).

Der Fahrer hatte innerorts einen anderen Pkw überholt und war dabei von der Polizei mittels Lasermessung mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h über den erlaubten 50 km/h gemessen worden. Dem bereits mehrfach unter anderem wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällige gewordenen Fahrer wurde daraufhin vom Amtsgericht ein Bußgeld von 300 Euro auferlegt – ein Betrag der deutlich über dem laut Bußgeldkatalog vorgesehenen Betrag von 100 Euro liegt. Das Amtsgericht begründete dies mit einer vorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung und berücksichtigte auch die Voreintragungen des Fahrers.

In der Regel richten sich Bußgelder nach den Vorgaben des Bußgeldkatalogs. Dieser geht jedoch von einer fahrlässigen Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Bei vorsätzlicher Begehungsweise oder bei außergewöhnlichen Tatumständen kann jedoch auch ein höheres Bußgeld verhängt werden. Ein außergewöhnlicher Tatumstand wäre etwas das zu schnelle Fahren in einer gefährlichen Verkehrssituation. Ansonsten richtet sich die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz nach dem persönlichen Empfinden des Fahrers. Ist er wissentlich und willentlich zu schnell unterwegs gewesen oder hat er nur einmal nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und ist dabei unbewusst zu schnell geworden?

Im Verfahren ist es natürlich schwierig, zu ermitteln, wie die Situation für den Fahrer tatsächlich war. Das Gericht stützt sich insofern auf Indizien, aus denen geschlossen werden kann, welche Situation vorlag. Ein solches Indiz kann auch das Verhältnis der tatsächlichen Geschwindigkeit zur zulässigen Geschwindigkeit sein. Und hier sagt das OLG ganz klar: Wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kennt und bewusst dagegen verstößt, handelt vorsätzlich. Und bei einer Überschreitung von mehr als 40 % kann einem Fahrzeugführer aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen bleiben, dass er zu schnell unterwegs ist.

Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall die Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 % an sich schon ausreichte, um von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen, ohne dass es dazu weiterer Feststellungen zum Wissen und Wollen des Fahrzeugführers bedurft hätte.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960