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Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor Fahrtenbuch

Sich bei einer Ordnungswidrigkeit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können, schützt nicht vor anderen Möglichkeiten des Staates, einen dazu zu bewegen, bei der Ermittlung des Täters mitzuwirken. Das musste ein Fahrzeughalter erfahren, der zwar den Fahrer seines Wagens als Familienmitglied nicht benennen musste. Gleichwohl wurde ihm jedoch ein Fahrtenbuch für zwölf Monate auferlegt, weil der Fahrer mit dem Fahrzeug in einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 23 km/h zu schnell unterwegs gewesen war und nicht ermittelt werden konnte. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden hat (VG Neustadt, Beschluss vom 05. Juli 2016, Az.: 3 L 519/16.NW).

Der Halter des Fahrzeugs hatte gegen die Anordnung der zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage und die sofortige Vollziehung Widerspruch eingelegt. Er argumentierte, es könne doch nicht sein, dass er auf der einen Seite berechtigterweise von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könne, weil es sich beim Fahrer, der zu schnell unterwegs war, um einen Angehörigen gehandelt habe, er aber auf der anderen Seite mit einer Fahrtenbuchauflage gezwungen werde, zur Ermittlung des Täters beizutragen. So würde mittelbar ein Aussagedruck entstehen. Dem Fahrtenbuch und den Gebühren hätte er nur entgehen können, wenn er auf sein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hätte. Außerdem reklamierte der Fahrzeughalter, dass seitens der Behörde nicht alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers eingeleitet worden waren.

Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Fahrtenbuchauflage erfüllt waren: Mit dem Kraftfahrzeug des Halters sei die in der Innenstadt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritten worden – ein schwerwiegender Verstoß, der zu einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister geführt hätte. Zudem habe der zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Weitere, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen.

Hinsichtlich der Überschneidung von Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage hob das Gericht hervor, dass es kein doppeltes Recht des Halters gibt, einerseits die Aussage zu verweigern und trotz dieser fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Die Fahrtenbuchanordnung, diene der Sicherheit und Ordnung und stelle eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie solle den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Personen sein Fahrzeug fahren lasse.

Ganz endgültig ist die Entscheidung noch nicht, denn gegen sie kann (Stand 12.07.2016) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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