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Verstoß gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung kann Folgen haben

Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind internes Verwaltungsrecht. Sie entfalten keine Außenwirkung, sodass ein Verstoß gegen solche Richtlinien kein Verwertungsverbot auslöst. Allerdings kann ein Verstoß gegen die Richtlinien den Regelfall und die damit verbundene Indizwirkung in Frage stellen, weswegen ein betroffener Fahrer nicht automatisch mit dem sonst üblichen Fahrverbot belegt werden kann. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2016, Az.: 2 Ss-OWi 893/15).

Gegen eine Fahrerin war ein Bußgeld von 160 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Sie war innerorts mit 86 km/h geblitzt worden, was nach Abzug des Toleranzwertes immer noch eine Geschwindigkeit von 83 km/h ausmachte. Die Crux: Rund 80 Meter nach dem Beginn des Messbereiches befand sich das Ortsausgangsschild. Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hatte jedoch Richtlinien zur Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden erlassen, wonach innerhalb von 100 Metern vor Ortsausgangsschildern keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen.

Das OLG stellte klar, dass das zunächst wenig zu besagen hat, da für Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsbegrenzung ab dem entsprechenden Verkehrsschild wirksam und zu beachten ist. Kritisch sah das Gericht jedoch, dass das Amtsgericht automatisch vom Regelfall einer entsprechend hohen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist und die Regelfolgen – 160 € Bußgeld plus einmonatiges Fahrverbot – verhängt hat. Vielmehr kann, wie das Gericht erläuterte, der für die Verhängung eines Fahrverbots erforderliche Handlungsunwert entfallen, wenn bei der Geschwindigkeitsmessung die im Bundesland geltenden Richtlinien zum Abstand einer Messung vom Ortsausgangsschild missachtet werden. Der Grund: Die Richtlinien sichern die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen.

Amtsgericht hätte Fahrverbot besonders begründen müssen

Dem OLG zufolge hätte das Amtsgericht die Anordnung des Fahrverbots daher besonders begründen müssen. So hätte es einerseits prüfen müssen, ob die Richtlinien selbst ein Abweichen vom Mindestabstand zulassen. Wäre das nicht der Fall, hätte das Amtsgericht darlegen müssen, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene bei einer korrekt durchgeführten Messung erwischt worden wäre, und ob diese dann wiederum für die Ahndung wie bei einem Regelfall ausgereicht hätte.

Letztlich hob das OLG die Rechtsfolgen-Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies zu Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurück. Dabei gab es dem Amtsgericht mit auf den Weg, dass die Fahrerin mit 83 km/h, also gerade mal 3 km/h über der Grenze, ab der ein Fahrverbot verhängt wird, erwischt worden war. Regelkonform hätte sie jedoch 20 Meter vorher gemessen werden müssen, sodass ihre Geschwindigkeit durchaus unter der Grenze gelegen haben könnte.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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