Skip to main content

Klare Regeln für Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Grundsätzlich darf die Polizei die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Nachfahren ermitteln. Dabei sind jedoch gewisse Regeln zu beachten, auf deren Einhaltung auch das entsprechende Urteil eingehen muss. Ist das nicht der Fall, kann der Richterspruch hinfällig sein, wie eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zeigt. Im konkreten Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit. Im – aufgehobenen – Urteil wurde zwar ein Verfolgungsabstand von 300 Meter mitgeteilt, aber nichts dazu festgestellt, wie die Straßenbeleuchtung und die Verkehrsverhältnisse waren, weswegen das KG Zweifel an der Zuverlässigkeit der „Messung“ hatte (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 3 Ws (B) 232/17, 3 Ws (B) 232/17 – 122 – Ss 129/17).

Eine Fahrerin war vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 280 € und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Sie hatte nachts die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach entsprechenden Sicherheitsabschlägen um 54 km/h überschritten. Das zumindest war das Ergebnis einer Messung durch Nachfahren. Zwei Polizeibeamte waren der Frau mit ihrem Fahrzeug über eine Strecke von etwa 1,1 Kilometer bei einem gleichbleibenden Abstand von etwa 300 Metern nachgefahren und hatten von ihrem ungeeichten Tacho eine Geschwindigkeit von 130 km/h abgelesen.

Das KG stellte klar, dass eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des Fahrzeugs nicht geeicht oder justiert ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz ist. Zudem muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein. So sieht die Rechtsprechung für die im konkreten Fall festgestellten Rahmenbedingungen vor, dass bei gefahrenen Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter sein soll. Und bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen.

Diesen Kriterien wurde das Urteil des Amtsgerichts aus Sicht des KG jedoch nicht gerecht. Insbesondere kritisierte dieses den Verfolgungsabstand von 300 Metern. Das KG räumte zwar ein, dass es sich bei den oben genannten Zahlen nur um Richtwerte handelt, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Mangels Angaben zur Beleuchtungssituation und zu den Verkehrsverhältnissen im Urteil des Amtsgerichts konnte das KG jedoch nicht nachvollziehen, ob bei diesem großen Abstand die Messstrecke konstant geblieben ist oder ob es sich beim anvisierten Fahrzeug auch immer um das Fahrzeug der Fahrerin gehandelt hatte. Insofern hob das KG das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an dieses zurück.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960