Skip to main content

Schwache Blase bewahrt nicht vor einem Fahrverbot

Eine Blasenschwäche ist kein Freibrief für das Überschreiten der Geschwindigkeit. Grundsätzlich kann bei einer entsprechend hohen Geschwindigkeitsüberschreitung in solchen Fällen auch ein Fahrverbot verhängt werden. Ob ein Absehen hiervon aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt ist, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zugrunde lag (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17).

Der Ertappte, ein 61-jähriger Mann, war für die Geschwindigkeitsübertretung mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, war er doch bereits einige Monate zuvor 28 km/h zu schnell unterwegs gewesen. Der Mann machte allerdings geltend, nach einer Prostataoperation über eine eingeschränkte Kontinenz zu verfügen. Als er einen schmerzhaften Harndrang verspürt habe, sei er nur noch darauf fokussiert gewesen, rechts ran fahren zu können, was aufgrund der Verkehrslage zunächst schwierig war.

Das OLG hob die Vorentscheidung des Amtsgerichts zwar auf und verwies das Verfahren zu erneuten Verhandlung zurück, da sich dieses nicht ausreichend mit der schwachen Blase auseinandergesetzt hatte. Es sei anerkannt, so die OLG-Richter, dass ein sehr starker Drang zur Notdurft, der auf einer besonderen körperlichen Ursache beruhe und ursächlich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei, ein Grund sein könne, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Gleichwohl stellte das Gericht klar, dass dieses nicht der Normallfall ist und der Bußgeldrichter die näheren Umstände einer solchen Fahrt in seine Entscheidungsfindung einbeziehen muss. Andernfalls bekämen Betroffene einer bestimmten körperlichen Disposition einen Freibrief für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr.

Das Gericht stellte zudem klar, dass ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrten entsprechend planen und dabei auch Unwägbarkeiten mit einbeziehen muss – etwa einen Stau oder Umleitungen. Das heißt, er muss einerseits entsprechende Vorkehrungen treffen und anderseits rechtzeitig auf die ersten Anzeigen von Harn- oder Stuhldrang reagieren. Das OLG betonte, dass es die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines Betroffenen sogar erhöhen würde, ein Fahrzeug zu führen, ohne sich auf diese Situationen eingestellt zu haben und dann von quälendem Harndrang so abgelenkt zu sein, dass der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr geschenkt werden könne. Insofern gab das OLG dem Bußgeldrichter auch auf, zu prüfen, ob das Auftreten eines dringenden Harndrangs beim Betroffenen häufiger vorkomme – eine Tatsache, die sich letztlich sogar ungünstig für den 61-jährigen auswirken könnte.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960