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Grenze zur fehlenden Mitwirkung und damit zur Fahrtenbuchauflage ist schnell überschritten

Kann der Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, den Fahrer nicht ermitteln, muss der zumindest Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer machen. Wobei es genügt, dass er die Möglichkeit hat, im Rahmen des Bußgeldverfahrens den Personenkreis zu benennen. Es kommt nicht darauf an, ob er einen persönlichen Gesprächstermin aus beruflichen Gründen nicht einhalten konnte. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig, bei dem es um eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage ging (VG Braunschweig, Urteil vom 15.02.2017, Az.: 6 A 181/16).

Dem Kläger war für zwölf Monate ein Fahrtenbuch auferlegt worden, da er aus Sicht der Behörde nicht ausreichend an der Ermittlung des Fahrers seines Fahrzeugs mitgewirkt hatte. Mit dem Fahrzeug war auf der Autobahn die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 36 km/h überschritten worden. Auf den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren hatte der Kläger nicht reagiert. Gegen den dann ergangenen Bußgeldbescheid hatte er mit dem Argument Einspruch eingelegt, nicht Fahrer gewesen zu sein. Die Bitte, den Fahrer zu benennen, beantwortete der Kläger ebenfalls nicht. Bei mehreren Hausbesuchen des Ermittlungsdienstes war er nicht angetroffen worden, und einen telefonisch vereinbarten Termin hatte die Lebensgefährtin des Klägers wegen einer Urlaubsreise abgesagt.

Das reichte aus Sicht der Behörde, um von fehlendem Mitwirken auszugehen und eine Fahrtenbuchauflage für das betroffene Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten zu verhängen.

Das VG gab der Ordnungsbehörde vollumfänglich Recht. Das Gericht betonte, dass eine solche Maßnahme verhängt werden kann, wenn es der Behörde nicht gelingt, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Als angemessen gelten dabei alle Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Sie müssen dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Wobei zeitraubende und mehr oder weniger aussichtslose Maßnahmen nicht ergriffen werden müssen, wenn der Fahrzeughalter seine Mitwirkung erkennbar ablehnt.

Das Gericht stellte klar, dass der Halter die Person, die das Tatfahrzeug gefahren hat, benennen muss. Zumindest aber muss er den Kreis der Personen nennen, die zum Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommen, sodass die Ordnungsbehörde weiter ermitteln kann. Sobald der Halter nicht alle Maßnahmen trifft, diese Angaben machen zu können, ist der Vorwurf der unzureichenden Mitwirkung gerechtfertigt. Zudem machte das VG deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob der Halter von den zuständigen Stellen bei Telefonaten ausdrücklich nach der Angabe gefragt wird, oder ob ein vereinbarter Termin zustande kommt. Entscheidend ist letztlich, ob der Fahrzeughalter im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit hatte, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Vor diesem Hintergrund half es dem Kläger wenig, sich darauf zu berufen, er hätte ja seinen Bruder als Fahrer benannt, wenn der persönliche Termin zustande gekommen wäre. Die Bestätigung seines Bruders, der Fahrer gewesen zu sein, habe er erst sehr spät erhalten. Das Gericht wie ihn darauf hin, dass er es insofern schon versäumt hatte, seinen Bruder als zum Nutzerkreis des Fahrzeugs gehörend anzugeben.

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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