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Ein schlechtes Messfoto erfordert im Hinblick auf die Täteridentifikation eine gute Begründung

Schlechte Fotos können den Erfolg einer Geschwindigkeitsmessung gefährden. Foto: lyrikwerk - stock.adobe.com

Messfotos, wie sie etwa von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen aufgenommen werden, sind meist keine fotografischen Meisterwerke. Ganz im Gegenteil: Oft lässt die Bildqualität so sehr zu wünschen übrig, dass es schwer ist, den Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeugs zu identifizieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem solchen Zusammenhang klargestellt, dass es Sache des Tatrichters ist, die Fahrereigenschaft der betroffenen Person festzustellen. Die richterliche Freiheit endet dem OLG zufolge jedoch in dem Augenblick, wenn gegen Denkgesetze verstoßen oder auf der Hand liegende Umstände außer Acht gelassen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016; Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)).

Messfoto war unscharf und zeigte nur einen Teil des Gesichts

Im Verfahren ging es um die Rechtsbeschwerde einer Frau, die vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalt einer Ortschaft um 34 km/h verurteilt worden war. Ihr war eine Geldbuße von 160 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt worden. Identifiziert hatte das Amtsgericht die Frau aufgrund des Messfotos, das jedoch nur einen Teil des Gesichtes zeigte und Unschärfen aufwies. Ergänzend hatte sich das Amtsgericht darauf gestützt, dass die Frau Halterin des Fahrzeugs war, es keine Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gegeben hatte und die Frau nicht behauptet hatte, dass ihr eine andere Person ähnlich sehe.

Schlechte Bildqualität kann Identifikation unmöglich machen 

Das OLG stellte klar, dass eine solche Vorgehensweis nicht für die Feststellung der Tätereigenschaft ausreicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Dem Gericht zufolge lässt ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifikation durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Bildqualität, so das OLG, könne sich der Versuch einer Identifikation von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sollte der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Bildes als überführt ansehen, so leidet sein Urteil dem OLG zufolge an einem Rechtsfehler, der mit einer Sachrüge beanstandet werden kann.

Je schlechter das Bild, desto höher der Anspruch an die Begründungen des Richters

Das Gericht wies darauf hin, dass bei Zweifeln an der Eignung des Bildes zur Identifikation des Täters umso höhere Anforderungen an die Begründung des Tatrichters zu stellen sind, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Dies geht soweit, dass dann die erkennbaren charakteristischen Merkmale, die zur Meinungsbildung des Richters führen, zu benennen und zu beschreiben sind.

Diesen Anforderungen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht. Das Foto war unscharf und kontrastarm und insgesamt von sehr schlechter Qualität. Die Konturen des Gesichts waren kaum erkennbar, die linke Gesichtshälfte der aufgenommenen Person war fast vollständig verdeckt. Außerdem hatte das Amtsgericht auf Merkmale eines herangezogenen Vergleichsbildes des Einwohnermeldeamtes verwiesen, die sich nach Einschätzung des OLG nicht oder nicht hinreichend deutlich auch auf dem Messfoto zeigten. Darüber hinaus stelle das OLG klar, dass fehlende Indizien für eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte sowie das fehlende Vorbringen, dass ihr eine andere Person ähnliche sehe, nicht ausreichen, um daraus auf die Fahrereigenschaft der betroffenen Person zu schließen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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