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Massives Überschreiten der Geschwindigkeit nicht immer Vorsatz

Massives Überschreiten der Geschwindigkeit nicht immer Vorsatz

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 Prozent lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise des Fahrers zu. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg lehnt es ab allein aufgrund der Tatsache auf Vorsatz zu schließen, dass eine Überschreitung der Geschwindigkeit von erheblichem Ausmaß begangen wurde (Beschluß vom 18.9.2007, 2 Ss OWi 153 B/07 in DAR 2008, S. 532 f.).

Zuvor hatte ein Amtsgericht einen Kraftfahrer, der statt der erlaubten 100 km/h mit Tempo 132 km/h auf einer Bundesstraße gemessen worden war, wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 75 EUR - es galten noch die alten Bußgeldsätze - sowie einem Monat Fahrverbot verurteilt. Hiergegen wehrte sich der Fahrer erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde.

Vorwurf des Vorsatzes muss begründet werden

Die Beschwerdeinstanz, das OLG, hält es zwar für möglich, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer es aufgrund der optischen und akustischen Wahrnehmung  durchaus bemerken wird, wenn er massiv zu schnell fährt. Eine behördliche oder richterliche Entscheidung, die ihm deswegen eine vorsätzliche Tatbegehung zur Last legen will, müsse aber eine Begründung enthalten, aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls der Fahrer eine ungefähre Vorstellung vom Ausmaß seiner Geschwindigkeitsüberschreitung hatte.    

Das OLG Brandenburg weist in seinem Beschluss allerdings ebenfalls deutlich darauf hin, dass es diese Sichtweise nicht für solche Fälle vertritt, in denen das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von zirka 45 Prozent und mehr über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt. In diesen Fällen sieht es sich ausdrücklich auf einer Linie mit der neueren, obergerichtlichen Rechtsprechung.

Keine Erhöhung der Geldbuße bei ausschließlich vorsätzlich begehbaren Delikten

Die im Bußgeldkatalog (BKatV) festgelegten Beträge sind gemäß § 1 Abs. 2 BKatV Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung ausgehen. Dies hat zur Folge, dass bei  Vorsatz die Geldbuße erhöht werden darf.  Es gibt aber auch  Verstöße, die man ausschließlich vorsätzlich begehen kann, wie beispielsweise die Nutzung eines Handys. Bei diesen kommt dann natürlich keine Erhöhung der Geldbuße in Frage.     

Die Feststellung eines vorsätzlich begangenen Verkehrsverstoßes kann auch im Hinblick auf eine mögliche Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde von Bedeutung sein. Zumindest wenn schon mehrfach vorsätzlich begangene  Verkehrsverstöße festgestellt wurden, kann die Behörde das zum Anlass nehmen, die Fahreignung des Verkehrssünders in Zweifel zu ziehen.  Dem Betroffen droht dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU).
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Wenn die Führerscheinbehörde bei einem Verkehrsteilnehmer schon mehrfach vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße festgestellt hat, kann demjenigen eine MPU drohen."

 
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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