Bußgelder und schlimmere Folgen für den Fahrerlaubnisinhaber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Ist Halterin eines Fahrzeugs eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), genügt es bei einem Verkehrsverstoß, den Anhörungsbogen oder auch die Fahrtenbuchanordnung an die GbR zu richten. Es muss nicht jeder Gesellschafter angeschrieben werden. Vielmehr ist es Sache der GbR, durch ihre interne Organisation sicherzustellen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen klargestellt hat, dass ein an den Geschäftssitz gerichtetes Schreiben der jeweils verantwortlichen Person weitergeleitet wird (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.02.2021, Az.: 14 K 3990/20).
Nach § 315 d des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens unter anderem strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hiermit ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt hat, nicht die absolute, vom Fahrzeug erzielbare Höchstgeschwindigkeit gemeint. Vielmehr geht es um die relative, in der jeweiligen Situation überhaupt erreichbare Höchstgeschwindigkeit (OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2021, Az.: 3 Ss 25/21).
Wer sich einer Polizeikontrolle mit einer rasanten Fahrt entziehen will und von der Polizei verfolgt wird, kann wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens belangt werden. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden und damit zu einer bisher kaum diskutierten Frage Stellung genommen. Das Gericht bejahrt sowohl die Teilnahme eines weiteren Fahrzeugs als auch das Wettbewerbselement des Tatbestandes (LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.2021, Az.: 13 Ns 16/20).
Die von einem Verkehrszeichen vorgeschriebene Geschwindigkeit zu überschreiten, kann einem Fahrer ein Bußgeld einbringen. Stehen mehrere Schilder mit der gleichen Geschwindigkeitsvorgabe hintereinander, wie es oft außerhalb geschlossener Ortschaften bei besonderen Gefahrenstellen zu finden ist, kann die Regelbuße sogar erhöht werden, wenn sich der Fahrer nicht an die Geschwindigkeit hält. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz deutlich gemacht hat, handelt der Fahrer in einem solchen Fall mit gesteigerter Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar vorsätzlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 4 OWi 6 SsRs 26/31).
Die Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2020 war ein Flop, da sie wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft treten konnte. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf Bußgeldverfahren, die auf Basis der bisher geltenden Bußgeldregelungen auf den Weg gebracht werden. In diesem Sinne bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken das Bußgeld gegen einen Autofahrer, der geblitzt worden war und sich darauf berief, wegen der misslungenen Bußgeldreform könne er nicht mit einem Bußgeld belegt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2020, Az.: 2 OWi 2 Ss Rs 124/20).
Bei den verbotenen Fahrzeugrennen des § 315 d des Strafgesetzbuches (StGB) gibt es auch einen Tatbestand des verbotenen Alleinrennens. Dieser erfasst Fahrer, die sich mit ihrem Fahrzeug mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit diesem Tatbestand musst sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmalig im Fall des Stuttgarter Rasers befassen, der im März 2019 mit mindestens 163 km/h durch die Innenstadt gerast war und bei einem Unfall zwei Menschen getötet hatte (BGH, Beschluss vom 17.02.2021, Az.: 4 StR 225/20).