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Bloßes Weiterreichen des Handys ist keine verbotene Handynutzung am Steuer

Bloßes Weiterreichen des Handys an einen Mitfahrer fällt noch nicht unter das Handyverbot während der Fahrt. Foto: Prostock-studio - stock.adobe.com

Wer sein Mobiltelefon als Autofahrer in die Hand nimmt, um es woanders wieder abzulegen, begeht damit keinen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. Im Ausgangsfall hatte einen Autofahrerin ihr Handy aus einer Tasche genommen und an den mitfahrenden Sohn weitergereicht, der dann das Gespräch angenommen hat (Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14).

Handy zur Entgegennahme eines Gespräches weitergereicht

Das Amtsgericht Köln hatte die Autofahrerin zunächst wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Ausgangsbasis war folgender Sachverhalt: Das Handy befand sich in der Handtasche der Fahrerin. Als es klingelte, wollte zunächst ihr Sohn das Handy aus der Tasche holen, fand es jedoch nicht. Daraufhin griff die Fahrerin in die Tasche, nahm das Handy heraus und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn weiter, der das Gespräch entgegennahm.

Bloße Ortsveränderung ist vom Handyverbot am Steuer nicht gedeckt

Dieses Urteil hob das OLG auf. Dabei stellte es klar, dass das Handyverbot auch Vor- und Nachbereitungshandlungen des Telefonierens einschließt. Als solche führt das Gericht exemplarisch auf:

  • das Aufnehmen des Gerätes mit Ablesen der Nummer und anschließendem Abschalten des Gerätes,
  • das Wegdrücken eines eingehenden Anrufes,
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung dann nicht zustande kommt,
  • das Abhören eines Signaltons, um zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Die bloße Ortsveränderung des Handys, so die Richter, sei vom gesetzlichen Tatbestand jedoch nicht mehr gedeckt. Ihnen fehlt dafür, dass diese Handlung keinen Bezug mehr zur Funktionalität des Gerätes aufweist. Die bloße Weitergabe bereitet eben keinen eigenen Kommunikationsvorgang vor. Anders ist es, wenn ein Fahrer einen ankommenden Anruf einfach nur wegdrückt. Denn dann bedient er sich gerade der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons.

Rückverweisung zur Prüfung weiterer Details

Gleichwohl wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Denn das OLG mochte nicht ausschließen, dass eine neue Hauptverhandlung weitere Erkenntnisse für die Urteilsfindung ergibt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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